Bei der Vollmacht muss allerdings der Vollmachtgeber handlungs- oder einwilligungsunfähig sein. Der Begriff der Handlungsfähigkeit entspricht der vollen Geschäftsfähigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund). Der Begriff der [[Einwilligungsunfähigkeit]] ist offensichtlich irrtümlich in das Gesetz aufgenommen worden, er findet Gebrauch im Strafrecht (z.B. § 228 StGB) sowie in § 1901a Abs.1 BGB bezüglich der Wirksamkeit von [[Patientenverfügung]]en, ist im verwaltungsrechtlichen Jargon ungebräuchlich und sollte vernachlässigt werden. Ob Geschäfts-/Handlungsunfähigkeit vorliegt, müsste der Bevollmächtigte anlässlich der Antragstellung gegenüber der Passbehörde glaubhaft machen. | Bei der Vollmacht muss allerdings der Vollmachtgeber handlungs- oder einwilligungsunfähig sein. Der Begriff der Handlungsfähigkeit entspricht der vollen Geschäftsfähigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund). Der Begriff der [[Einwilligungsunfähigkeit]] ist offensichtlich irrtümlich in das Gesetz aufgenommen worden, er findet Gebrauch im Strafrecht (z.B. § 228 StGB) sowie in § 1901a Abs.1 BGB bezüglich der Wirksamkeit von [[Patientenverfügung]]en, ist im verwaltungsrechtlichen Jargon ungebräuchlich und sollte vernachlässigt werden. Ob Geschäfts-/Handlungsunfähigkeit vorliegt, müsste der Bevollmächtigte anlässlich der Antragstellung gegenüber der Passbehörde glaubhaft machen. |