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Ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat der Betroffene bei der Ausweisbehörde (üblicherweise Gemeindeverwaltung) den Ausweis zu beantragen (§ 9 Abs. 1 PAuswG) . Die Verletzung dieser Pflicht ist bußgeldbewährt, das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 32 Abs. 1 und 3 PAuswG). Für gesetzliche Vertreter Minderjähriger besteht eine Antragsfrist von 6 Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PAuswG), diese wird man analog dem Betreuer nach Wirksamkeit der Betreuerbestellung (§ 287 FamFG) zubilligen müssen.
 
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat der Betroffene bei der Ausweisbehörde (üblicherweise Gemeindeverwaltung) den Ausweis zu beantragen (§ 9 Abs. 1 PAuswG) . Die Verletzung dieser Pflicht ist bußgeldbewährt, das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 32 Abs. 1 und 3 PAuswG). Für gesetzliche Vertreter Minderjähriger besteht eine Antragsfrist von 6 Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PAuswG), diese wird man analog dem Betreuer nach Wirksamkeit der Betreuerbestellung (§ 287 FamFG) zubilligen müssen.
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Bei volljährigen Personen, die [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] sind, ist nach § 9 Abs. 2 PAuswG der Betreuer zur Antragstellung verpflichtet, wenn die Aufenthaltsbestimmung zu seinem [[Aufgabenkreis]] gehört. Es handelt sich um eine ausschließliche Antragszuständigkeit, sie tritt nicht neben ein weiterbestehendes Antragsrecht des Betreuten. Freilich ist der geschäftsfähige Betreute (auch wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht) weiterhin antragsberechtigt und –verpflichtet. Allerdings ist hier auch eine Antragstellung durch den Betreuer zulässig (§ 9 Abs. 1 PAuswG).
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Bei volljährigen Personen, die [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] sind, ist nach § 9 Abs. 2 PAuswG der Betreuer zur Antragstellung verpflichtet, wenn die [[Aufenthaltsbestimmung]] zu seinem [[Aufgabenkreis]] gehört. Es handelt sich um eine ausschließliche Antragszuständigkeit, sie tritt nicht neben ein weiterbestehendes Antragsrecht des Betreuten. Freilich ist der geschäftsfähige Betreute (auch wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht) weiterhin antragsberechtigt und –verpflichtet. Allerdings ist hier auch eine Antragstellung durch den Betreuer zulässig (§ 9 Abs. 1 PAuswG).
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Die entscheidende Frage, u.a. wer sich im Falle der unterlassenen Antragstellung ordnungswidrig verhalten hat und wem also das Bußgeld droht, ist die der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten. Bekanntlich beeinträchtigt die Betreuerbestellung eine bestehende Geschäftsfähigkeit nicht. Allerdings kann sie gem. § 104 Nr. 2 BGB entfallen, wenn die freie Willensbestimmung krankheitsbedingt nicht gegeben ist. Im Zweifel muss derjenige die Geschäftsunfähigkeit beweisen, der sich darauf beruft. Beabsichtigt die Passbehörde, den Betreuer wegen Nichtantragstellung eines Personalausweises  ein Bußgeld aufzuerlegen, ist sie also beweispflichtig.
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Die entscheidende Frage, u.a. wer sich im Falle der unterlassenen Antragstellung ordnungswidrig verhalten hat und wem also das Bußgeld droht, ist die der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten. Bekanntlich beeinträchtigt die [[Betreuerbestellung]] eine bestehende Geschäftsfähigkeit nicht. Allerdings kann sie gem. § 104 Nr. 2 BGB entfallen, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] krankheitsbedingt nicht gegeben ist. Im Zweifel muss derjenige die Geschäftsunfähigkeit beweisen, der sich darauf beruft. Beabsichtigt die Passbehörde, den Betreuer wegen Nichtantragstellung eines Personalausweises  ein Bußgeld aufzuerlegen, ist sie also beweispflichtig.
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Für den Betreuer sollte folgende Faustregel gelten: Volljährige sind im Normalfall voll geschäftsfähig, Geschäftsunfähigkeit ist auch bei Betreuten die juristische Ausnahme. Eindeutige Fälle der Geschäftsunfähigkeit wie Koma, schwerste Demenz, erfüllen zugleich die Voraussetzungen zur Ausweisbefreiung (siehe unten). Ansonsten sollte der Betreute in den Bestellungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gem. § 286 FamFG scheuen, ob die Anordnung der Betreuung auch ohne oder gegen den Willen des Betreuten für zulässig erklärt wurde, weil dieser nach Überzeugung des Betreuungsrichters zur freien Willensbildung nach § 1896 Abs. 1a BGB nicht in der Lage war. Oder ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet, weil der Richter eben der Ansicht war, der Betreute sei ohnehin geschäftsunfähig.  
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Für den Betreuer sollte folgende Faustregel gelten: Volljährige sind im Normalfall voll geschäftsfähig, Geschäftsunfähigkeit ist auch bei Betreuten die juristische Ausnahme. Eindeutige Fälle der Geschäftsunfähigkeit wie Koma, schwerste Demenz, erfüllen zugleich die Voraussetzungen zur Ausweisbefreiung (siehe unten). Ansonsten sollte der Betreute in den Bestellungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gem. § 286 FamFG scheuen, ob die Anordnung der Betreuung auch ohne oder gegen den Willen des Betreuten für zulässig erklärt wurde, weil dieser nach Überzeugung des Betreuungsrichters zur freien Willensbildung nach § 1896 Abs. 1a BGB nicht in der Lage war. Oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] wurde nicht angeordnet, weil der Richter eben der Ansicht war, der Betreute sei ohnehin geschäftsunfähig.  
    
Solche Angaben, ebenfalls noch – wenn auch eingeschränkter – vergleichbare Aussagen im [[Sachverständigengutachten]] nach § 280 FamFG sind Indizien. Zwar muss die Passbehörde oder die für das Bußgeld zuständige Gerichtsinstanz nicht zwingend zur gleichen Ansicht kommen; es empfiehlt sich aber bei solchen Fallgestaltungen als Betreuer, es auf die möglicherweise sehr ärgerlichen Folgen nicht ankommen zu lassen, zumal eine Haftpflichtversicherung des Betreuers das Bußgeld nicht übernimmt.  
 
Solche Angaben, ebenfalls noch – wenn auch eingeschränkter – vergleichbare Aussagen im [[Sachverständigengutachten]] nach § 280 FamFG sind Indizien. Zwar muss die Passbehörde oder die für das Bußgeld zuständige Gerichtsinstanz nicht zwingend zur gleichen Ansicht kommen; es empfiehlt sich aber bei solchen Fallgestaltungen als Betreuer, es auf die möglicherweise sehr ärgerlichen Folgen nicht ankommen zu lassen, zumal eine Haftpflichtversicherung des Betreuers das Bußgeld nicht übernimmt.  

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