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Der persönliche Einsatz des Mitarbeiters im Rahmen der Fürsorge für die Familie ist bereits 1992 aus dem (Bundes-) Nebentätigkeitsrecht herausgenommen worden (BT-Drucks. 11/4528 S. 221); keine Nebentätigkeit, sondern nur anzeigepflichtig sollte demnach die Wahrnehmung der unentgeltlichen Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung eines Angehörigen sein (vormals § 42 I 1 BRRG; § 65 I 2 BBG). Der Mitarbeiter konnte damit ohne dienstliche Reglementierung als Betreuer seines kranken oder behinderten Angehörigen ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dies gilt auch weiterhin für Soldaten (§ 21 Satz 4 Soldatengesetz).
 
Der persönliche Einsatz des Mitarbeiters im Rahmen der Fürsorge für die Familie ist bereits 1992 aus dem (Bundes-) Nebentätigkeitsrecht herausgenommen worden (BT-Drucks. 11/4528 S. 221); keine Nebentätigkeit, sondern nur anzeigepflichtig sollte demnach die Wahrnehmung der unentgeltlichen Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung eines Angehörigen sein (vormals § 42 I 1 BRRG; § 65 I 2 BBG). Der Mitarbeiter konnte damit ohne dienstliche Reglementierung als Betreuer seines kranken oder behinderten Angehörigen ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dies gilt auch weiterhin für Soldaten (§ 21 Satz 4 Soldatengesetz).
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Für Bundesbeamte ist jedoch durch die seit 12.02.2009 geltende Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ein vollständiger Ausschluss aller unentgeltlichen Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften aus der Nebentätigkeitsdefinition erfolgt. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 4 BBG sowie aus dem Wegfall der Regelung in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BBG a. F. Solche unentgeltlichen Ämter mit familienrechtlicher Prägung sind der Privatsphäre zuzuordnen, da sie ganz überwiegend aufgrund moralischer Verpflichtungen, die über Art. 6 Grundgesetz auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund haben, übernommen werden. Nach § 100 BBG entfällt auch eine Anzeigepflicht. Die gleiche Regelung hat das Land Berlin für seine Beamten in § 60 Abs. 4 des Berliner Beamtengesetzes getroffen.
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Für Bundesbeamte ist jedoch durch die seit 12.02.2009 geltende Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ein vollständiger Ausschluss aller unentgeltlichen Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften aus der Nebentätigkeitsdefinition erfolgt. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 4 BBG sowie aus dem Wegfall der Regelung in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BBG a. F. Solche unentgeltlichen Ämter mit familienrechtlicher Prägung sind der Privatsphäre zuzuordnen, da sie ganz überwiegend aufgrund moralischer Verpflichtungen, die über Art. 6 Grundgesetz auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund haben, übernommen werden. Nach § 100 BBG entfällt auch eine Anzeigepflicht. Die gleiche Regelung hat das Land Berlin für seine Beamten in § 60 Abs. 4 des Berliner Beamtengesetzes getroffen und seit 1.7.2016 auch das Land NRW.
 
   
 
   
 
Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“  
 
Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“  
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Die Landesbeamtengesetze enthalten jedoch idR weiterhin nur die Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht für die Betreuung von Angehörigen. Sie wurden seinerzeit im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des Betreuungsgesetzes begründet, eine möglichst persönliche Betreuung zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des früheren Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre (Krümmel Kommentar zum Niedersächs. Beamtengesetz, § 71 a Anm. 21). Die Genehmigungspflicht im Falle naher Angehöriger wurde in der Literatur als unverhältnismäßiger Einschnitt in den Intimbereich des Beamten und daher als verfassungswidrig angesehen (vgl. Lemhöfer a. a. O. S. 98; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer BBG, Erl. 5 zu § 65 ; Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl BayBG Erl. 4 b, c zu Art. 74).
 
Die Landesbeamtengesetze enthalten jedoch idR weiterhin nur die Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht für die Betreuung von Angehörigen. Sie wurden seinerzeit im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des Betreuungsgesetzes begründet, eine möglichst persönliche Betreuung zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des früheren Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre (Krümmel Kommentar zum Niedersächs. Beamtengesetz, § 71 a Anm. 21). Die Genehmigungspflicht im Falle naher Angehöriger wurde in der Literatur als unverhältnismäßiger Einschnitt in den Intimbereich des Beamten und daher als verfassungswidrig angesehen (vgl. Lemhöfer a. a. O. S. 98; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer BBG, Erl. 5 zu § 65 ; Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl BayBG Erl. 4 b, c zu Art. 74).
 
   
 
   
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Anderweitige Regelungen treffen außer Berlin nur noch die Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland (Stand 1.7.2009). In Brandenburg besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine Anzeige- noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine Anzeigepflicht (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Nordrhein-Westfalen hingegen sieht für alle Betreuungen, auch die von Angehörigen, eine Genehmigungspflicht vor (§ 49 LBG NW). Das Saarland hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch Anzeigepflichten (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG.
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Anderweitige Regelungen treffen außer Berlin nur noch die Bundesländer Brandenburg und das Saarland (Stand 1.7.2009). In Brandenburg besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine Anzeige- noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine Anzeigepflicht (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Das Saarland hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch Anzeigepflichten (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG.
    
==Unentgeltlichkeit==
 
==Unentgeltlichkeit==