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Zu den beamtenrechtlichen Pflichten zählt es auch, dass Einkünfte aus der Nebentätigkeit, soweit bestimmte Jahresbeträge überschritten sind, an den Dienstherrn abgeführt werden müssen. Hierzu hat der Beamte zunächst eine Pflicht, nach Ablauf des Jahres gegenüber dem Dienstherrn die erhaltenen Einkünfte offenzulegen, wobei eine Bagatellgrenze von 1.200,-- € jährlich gilt. (vgl. z.B. in NRW Verordnung vom 3.4. 2001, GVBl. NW S. 187), in Bayern gilt eine Grenze von jährlich 1.230 € (BayGVBl. Nr. 8/2001, S. 154).
 
Zu den beamtenrechtlichen Pflichten zählt es auch, dass Einkünfte aus der Nebentätigkeit, soweit bestimmte Jahresbeträge überschritten sind, an den Dienstherrn abgeführt werden müssen. Hierzu hat der Beamte zunächst eine Pflicht, nach Ablauf des Jahres gegenüber dem Dienstherrn die erhaltenen Einkünfte offenzulegen, wobei eine Bagatellgrenze von 1.200,-- € jährlich gilt. (vgl. z.B. in NRW Verordnung vom 3.4. 2001, GVBl. NW S. 187), in Bayern gilt eine Grenze von jährlich 1.230 € (BayGVBl. Nr. 8/2001, S. 154).
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Die Einkünfte aus sämtlichen Nebentätigkeiten sind hierbei zusammenzurechnen. Neben Vergütungen gem. § 1836 Abs.1 BGB i.V.m. dem [[VBVG]], gehören auch Ermessensvergütungen (§ 1836 Abs. 2 BGB), auf die ja kein Rechtsanspruch besteht, zu den Einkünften, genauso pauschalierte Aufwandsentschädigungen gem. § 1835a BGB (im Saarland letztere, soweit zusammgerechnet über  50 € mtl. Liegend, vgl. Gesetz vom 7.11.2001; ABl. des Saarlandes 2001, 2158). Nicht zu den Entgelten gehören Aufwandsentschädigungen nach Einzelabrechnung gem. § 1835 BGB.
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Die Abführungspflicht bezieht sich aber nur auf Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Betreuung ist aber eine Tätigkeit nach Privatrecht ggü. dem Betreuten, dass sie vom Amtsgericht angeordnet und überwacht wird, macht den Betreuer nicht zu einem Amtsträger. Und die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz schuldet der Betreute, die Staatskasse springt nur vorschusshalber bei Mittellosigkeit ein (und hat dann gegenüber dem Betreuten Anspruch auf Staatsregress, § 1836e BGB). Es ist also davon auszugehen, dass Einkünfte als Betreuer keine solchen aus dem öffentlichen Dienst sind und somit nicht den Abführungspflichten Unterfallen.
    
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