Die Kündigung von angemietetem Wohnraum des verstorbenen Betreuten fällt nicht unter die Notgeschäftsführung. Der Erbe kann stattdessen auch das Mietverhältnis weiterführen (§ 564 BGB). | Die Kündigung von angemietetem Wohnraum des verstorbenen Betreuten fällt nicht unter die Notgeschäftsführung. Der Erbe kann stattdessen auch das Mietverhältnis weiterführen (§ 564 BGB). |