Betreuervergütung 2026: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die | + | Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die [[Inflationsausgleich]]spauschale von 7,50 €. |
| − | Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach altem Vergütungsrecht gezahlt. | + | Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach [[Betreuervergütung 2019|altem Vergütungsrecht]] gezahlt. |
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*ders.: Berufsbetreuung und Betreuervergütung im Wandel der Jahrzehnte; BtPrax 2025, 168 | *ders.: Berufsbetreuung und Betreuervergütung im Wandel der Jahrzehnte; BtPrax 2025, 168 | ||
*ders.: Übergang zur Betreuervergütung 2026; btr aktuell 2025, 141 | *ders.: Übergang zur Betreuervergütung 2026; btr aktuell 2025, 141 | ||
| − | *ders: Die Vergütung der beruflichen Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte | + | *ders: Die Vergütung der beruflichen Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2026, 46 |
| + | *ders.: Zur landesrechtlichen Pflicht eines elektronischen Vergütungsantrags für Berufsbetreuer in NRW ab 1.7.2026; Rpfleger 2026, 13 | ||
| + | *Felix: VBVG. Neu denken. Die Überwindung der tradierten Pauschalmechanik BtPrax 2026, 51 | ||
* Hajasch, Zu den Neuregelungen der Betreuer*innenvergütung, RdLh 2025, 103 | * Hajasch, Zu den Neuregelungen der Betreuer*innenvergütung, RdLh 2025, 103 | ||
* Pelkmann, Neuregelung zur Vergütung und Schlussabwicklung im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht – Die Änderungen im VBVG und BGB durch das KostBRÄG 2025, FamRZ 2026, 503 | * Pelkmann, Neuregelung zur Vergütung und Schlussabwicklung im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht – Die Änderungen im VBVG und BGB durch das KostBRÄG 2025, FamRZ 2026, 503 | ||
| + | *Spitzley/Deinert/Spieker: Pflicht zum elektrischen Vergütungsantrag in NRW; BtPrax 2026, 43 | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
| − | * [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], [[Ermessensvergütung]] | + | * [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], [[Ermessensvergütung]], [[Dauervergütung]] |
| − | * [[Betreuervergütung 2019]]; [[Stundensatz]] | + | * [[Betreuervergütung 2019]]; [[Stundensatz]], [[e-Rechnung]] |
* [[Aufwandspauschale]] für Ehrenamtliche | * [[Aufwandspauschale]] für Ehrenamtliche | ||
* [[Neu|Was ist neu?]] | * [[Neu|Was ist neu?]] | ||
[[Kategorie:Rechtsnormen]] | [[Kategorie:Rechtsnormen]] | ||
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[[Kategorie:Betreuerentschädigung]] | [[Kategorie:Betreuerentschädigung]] | ||
Aktuelle Version vom 7. Juni 2026, 11:16 Uhr
| Basisdaten | |
|---|---|
| Volltitel: | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern |
| Kurztitel: | Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (2026) |
| Abkürzung: | VBVG (2026) |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 400-16 |
| Datum des Gesetzes: | 7.4.2025 (BGBl. I Nr. 109) |
| Inkrafttreten: | 01.01.2026 |
| Letzte Änderung: | |
| Außerkrafttreten: | Ersetzte das VBVG von 2023 |
Allgemeines
Das Gesetz ist nach Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat am 7.4.2025 im BGBl 2025, Nr 109, veröffentlicht worden und trat am 1.1.2026 in Kraft: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/109
Zusammenfassung
Die Systematik der Vergütung wurde – erneut – vereinfacht. Aus 3 Tabellen (ohne Ausbildung, mit Berufsausbildung, mit Studium) wurden 2 Stufen (mit und ohne Studienabschluss), de facto bedeutet das den Wegfall der bisherigen Tabelle A; deren Betroffene profitieren vom neuen Vergütungsrecht am meisten.
Die drei Varianten bei den Wohnformen (stationär, ambulant aber stationär gleichgestellt und sonstige) wurden ebenfalls auf 2 "eingedampft" (stationär und sonstige).
Letztlich sind auch die Zeitstufen von einer Vereinfachung betroffen. Bislang wurde die Dauer der Betreuung in 5 Etappen unterteilt, das 1. Quartal, das 2. Quartal, das 2. Halbjahr, das 2. Betreuungsjahr und schließlich ab dem 3. Betreuungsjahr. Nach neuer Systematik gibt es nur noch Betreuungen im ersten oder in den folgenden Jahren.
Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die Inflationsausgleichspauschale von 7,50 €.
Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach altem Vergütungsrecht gezahlt.
Für Dauervergütungen ist seit 1.1.2026 kein Antrag mehr nötig. Ab 1.7.2028 soll die Dauervergütung der Regelfall werden.
Vorerst nur in NRW ist ab 1.4.2026 für Pauschalvergütungen nach neuem Recht ein amtliches Antragsformular vorgeschrieben. Ab 1.7.2026 muss es auf sicherem elektronischen Weg eingereicht werden (eBO/MJP).
Vergütungstabellen ab 1.1.2026
Stufe 1 - Grundstufe (bisher Tabelle A/B)
| Vermögensstatus des Betreuten | Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten | Nr. | Dauer der Betreuung | Mtl. Pauschale |
|---|---|---|---|---|
| Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 1.1.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 233,00 € |
| 1.1.1.2 | Ab dem 13. Monat | 115,00 € | ||
| Andere Wohnform | 1.1.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 325,00 € | |
| 1.1.2.2 | Ab dem 13. Monat | 192,00 € | ||
| Mittellos | Stationäre Einrichtung | 1.2.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 208,00 € |
| 1.2.1.2 | Ab dem 13. Monat | 98,00 € | ||
| Andere Wohnform | 1.2.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 247,00 € | |
| 1.2.2.2 | Ab dem 13. Monat | 144,00 € |
Stufe 2 - Qualifikationsstufe (bisher Tabelle C)
| Vermögensstatus des Betreuten | Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten | Nr. | Dauer der Betreuung | Mtl. Pauschale |
|---|---|---|---|---|
| Nicht mittellos | Stationäre Einrichtung | 2.1.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 305,00 € |
| 2.1.1.2 | Ab dem 13. Monat | 155,00 € | ||
| Andere Wohnform | 2.1.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 427,00 € | |
| 2.1.2.2 | Ab dem 13. Monat | 250,00 € | ||
| Mittellos | Stationäre Einrichtung | 2.2.1.1 | In den ersten zwölf Monaten | 275,00 € |
| 2.2.1.2 | Ab dem 13. Monat | 130,00 € | ||
| Andere Wohnform | 2.2.2.1 | In den ersten zwölf Monaten | 324,00 € | |
| 2.2.2.2 | Ab dem 13. Monat | 190,00 € |
Materialien (Entwurf Sept. 2024)
Materialien zum neuen Vorschlag vom 11.12.2024
Pressemitteilungen, Stellungnahmen
- Pressemitteilung des BMJ vom 16.9.2024 zum Referentenentwurf
- Stellungnahme des BdB eV vom 15.10.24
- BdB-Kampagne „Auf Sand gebaut“
- Change-Org-Petition zur Vergütungserhöhung
- Pressemitteilung des BVfB zum Referentenentwurf
- Stellungnahme des BGT
- Stellungnahme Landkreistag (PDF)
- Stellungnahme Bund dt. Rechtspfleger, Hamburg
- Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer (PDF)
Vergleichstabellen
Literatur
- Deinert, Änderungen der Vormünder- und Betreuervergütung ab 1.1.2026; Rpfleger 2025, 394
- ders.: Berufsbetreuung und Betreuervergütung im Wandel der Jahrzehnte; BtPrax 2025, 168
- ders.: Übergang zur Betreuervergütung 2026; btr aktuell 2025, 141
- ders: Die Vergütung der beruflichen Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2026, 46
- ders.: Zur landesrechtlichen Pflicht eines elektronischen Vergütungsantrags für Berufsbetreuer in NRW ab 1.7.2026; Rpfleger 2026, 13
- Felix: VBVG. Neu denken. Die Überwindung der tradierten Pauschalmechanik BtPrax 2026, 51
- Hajasch, Zu den Neuregelungen der Betreuer*innenvergütung, RdLh 2025, 103
- Pelkmann, Neuregelung zur Vergütung und Schlussabwicklung im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht – Die Änderungen im VBVG und BGB durch das KostBRÄG 2025, FamRZ 2026, 503
- Spitzley/Deinert/Spieker: Pflicht zum elektrischen Vergütungsantrag in NRW; BtPrax 2026, 43