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# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
 
# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''', NJW 2011, 2577 =  FGPrax 2011, 232 (Ls.):
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''', BtPrax 2011, 217 = NJW 2011, 2577 =  FGPrax 2011, 232 (Ls.):
    
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen  
 
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen  
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das Gutachten spricht.
 
das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''', NJW-RR 2011, 1507:
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''', BtPrax 2011, 208 = NJW-RR 2011, 1507:
    
# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen.
 
# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen.
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# Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen.
 
# Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen.
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'''BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - XII ZB 286/11'''; RuP 2012, 37:
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'''BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - XII ZB 286/11'''; BtPrax 2012, 26 = RuP 2012, 37:
 
   
 
   
 
# Das gemäß § 280 FamFG im [[Betreuungsverfahren]] einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftiche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).
 
# Das gemäß § 280 FamFG im [[Betreuungsverfahren]] einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftiche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).

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