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# Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen.
 
# Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen.
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'''BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - XII ZB 286/11'''; BtPrax 2012, 26 = RuP 2012, 37:
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'''BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - XII ZB 286/11'''; BtPrax 2012, 25 = RuP 2012, 37:
 
   
 
   
 
# Das gemäß § 280 FamFG im [[Betreuungsverfahren]] einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftiche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).
 
# Das gemäß § 280 FamFG im [[Betreuungsverfahren]] einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftiche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).