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das Gutachten spricht.
 
das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''':
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'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''', NJW-RR 2011, 1507:
    
# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen.
 
# Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen [[Sachverständigengutachten]]s aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne [[Anhörung]] des Betroffenen anordnen.

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