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§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
 
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
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'''BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10''':
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Da es sich bei der Zwangsmedikation um einen schweren Eingriff in die  Grundrechte des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt
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beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist.
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Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen.
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===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut===
 
===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut===