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'''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = R&P 2008, 119 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:'''
 
'''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = R&P 2008, 119 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:'''
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Das Betreuungsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen.
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Das [[Betreuungsgericht]] darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen.
    
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08'''; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223:
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08'''; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223:
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'''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09''', FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289:
 
'''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09''', FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289:
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Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.
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Eine [[Unterbringung]] kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte [[Heilbehandlung]] - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen [[Sachverständigengutachten]] - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.
    
'''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291:
 
'''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291:
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§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
 
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
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'''BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10''':
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'''BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10''',NJW 2010, 3718 = FGPrax 2010, 317:
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Da es sich bei der Zwangsmedikation um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt  
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Da es sich bei der [[Zwangsbehandlung|Zwangsmedikation]] um einen schweren Eingriff in die [[Grundrechte]] des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen.
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beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist.  
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Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen.