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Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB.
 
Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB.
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'''BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 118/10''':
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'''BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 118/10''', NJW-RR 2010, 1370:
    
Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine [[Unterbringung]] des Betreuten durch den Betreuer zulässig, wenn eine [[Heilbehandlung]] notwendig ist, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln im Stande ist. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift die Funktion eines notwendigen Korrektivs für Eingriffe in das Freiheitsrecht besondere Bedeutung zu.
 
Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine [[Unterbringung]] des Betreuten durch den Betreuer zulässig, wenn eine [[Heilbehandlung]] notwendig ist, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln im Stande ist. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift die Funktion eines notwendigen Korrektivs für Eingriffe in das Freiheitsrecht besondere Bedeutung zu.

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