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'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':   
 
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':   
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Amtlicher Leitsatz:  Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten
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Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten
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dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt für
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dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen [[Einwilligungsvorbehalt]] für
 
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
 
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
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nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG.
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nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG (= 60 €/Stunde).
     

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