Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 362: Zeile 362:  
Vor der vormundschaftsgerichtlichen [[Genehmigung der Heilbehandlung]] ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses muss darüber Aufschluss geben, was für ein mit der Behandlung verbundenes konkretes Risiko eines gesundheitlichen Schadens besteht und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser eintreten wird. Weiterhin sind Angaben darüber zu machen, welcher Erfolg erzielt werden kann. Bei der gerichtlichen Entscheidung ist zwischen den Behandlungsrisiken, dem Ziel und des wahrscheinlichen Erfolgs abzuwägen.
 
Vor der vormundschaftsgerichtlichen [[Genehmigung der Heilbehandlung]] ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses muss darüber Aufschluss geben, was für ein mit der Behandlung verbundenes konkretes Risiko eines gesundheitlichen Schadens besteht und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser eintreten wird. Weiterhin sind Angaben darüber zu machen, welcher Erfolg erzielt werden kann. Bei der gerichtlichen Entscheidung ist zwischen den Behandlungsrisiken, dem Ziel und des wahrscheinlichen Erfolgs abzuwägen.
 
Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, da sich nur aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
 
Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, da sich nur aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
 +
 +
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''': 
 +
 +
Amtlicher Leitsatz:  Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten
 +
dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt für
 +
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
 +
nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG.
 +
     

Navigationsmenü