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Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten
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Version vom 25. August 2009, 21:40 Uhr
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,
21:40, 25. Aug. 2009
→Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
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'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':
'''LG Kassel, Beschluss vom 23.07.2009, 3 T 322/09''':
−
Amtlicher Leitsatz:
Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten
+
Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten
−
dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt für
+
dazu, ob eine bestehende Betreuung um einen
[[
Einwilligungsvorbehalt
]]
für
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
−
nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG.
+
nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG
(= 60 €/Stunde)
.
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Bürokraten
,
Oberflächenadministratoren
,
Administratoren
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