Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(137 dazwischenliegende Versionen von 5 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
−
[[Bild:Unterbringung.jpg|right]]
+
'''Seite in Bearbeitung'''
 +
 
 +
=§ 1831 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen=
 +
 
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="statistiken dazu einblenden" data-collapsetext="Statistiken ausblenden">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
 +
<br>
 +
 
 
[[Bild:Unterbringungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB]]
 
[[Bild:Unterbringungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007_Gesamt.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007_Gesamt.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich]]
−
=Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 BGB)=
+
</div></div><br>     
 +
 
 +
==Einleitung==
 +
Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung zivilrechtlicher Art (im Folgenden als „betreuungsrechtliche Unterbringung“ bezeichnet) handelt es sich in der Regel um die Unterbringung betreuter Personen (im Folgenden als "Betroffene" bezeichnet) in einem Krankenhaus oder einem Heim bei der diese auf einem bestimmten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht wird und die Aufnahme des Kontaktes mit Personen außerhalb dieses Raumes durch Sicherheitsmaßnahmen kontrolliert wird (BGH FamRZ, 2001, 149). Weiter ist die nicht nur kurzfristige Begrenzung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensbereich vorliegend.   
 +
 
 +
Der Vollständigkeit halber und zur Abgrenzung ist auf weitere Unterbringungsarten hinzuweisen, für die das Unterbringungsverfahren nach § 312 FamFG nicht oder nicht mittelbar gilt. Im Speziellen sind hier zu nennen:
 +
 
 +
* Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB bei Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB),
 +
* Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB),
 +
* Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses, wenn dringende Gründe vorliegen, die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene aufgrund von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt untergebracht werden wird (§ 126a Abs. 1 StPO),
 +
 
 +
* Unterbringung zur Vorbereitung eines ärztlichen Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten gemäß § 81 StPO und
 +
* Unterbringung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.
 +
 +
Von besonderer Relevanz jedoch, insbesondere in der Praxis, ist die Abgrenzung zur öffentlich-rechtlicher Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen für psychisch Kranke der Länder (Landes-PsychKG)(Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 12).
  
 
==Definition==
 
==Definition==
−
Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute:
+
[[Bild:Unterbringung.jpg|right]]<br clear=all>
 +
Unter Unterbringung wird im [[Hauptseite|Betreuungsrecht]] nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute:
 
*auf einem beschränkten Raum festgehalten,
 
*auf einem beschränkten Raum festgehalten,
 
*sein Aufenthalt ständig überwacht  
 
*sein Aufenthalt ständig überwacht  
−
*und Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.  
+
*und Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.
  
 
==Ort der Freiheitsentziehung==
 
==Ort der Freiheitsentziehung==
−
Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht
+
Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem [[Altenheim|Heim]] oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.
  
 
==Verhältnismäßigkeit==
 
==Verhältnismäßigkeit==
−
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
+
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten]], d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
  
−
Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die [[wikipedia:de:PsychKG|Landesgesetze für psychisch Kranke]] und die Strafgesetze maßgebend.
+
Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die [[PsychKG|Landesgesetze für psychisch Kranke]] und die Strafgesetze maßgebend.
  
 
==Voraussetzungen==
 
==Voraussetzungen==
 +
Die Voraussetzungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung sind in zwei sich unterscheidende Tatbestandsmerkmale aufgeteilt. Sie ermöglichen es dem Betreuer, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, wenn:
 +
 +
* aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt;
 +
* die Unterbringung erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten aber nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1831 Abs. 1 BGB).
 +
Als Grund für die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Unterbringung muss eine psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Grundvoraussetzungen der Betreuerbestellung. Reichten diese Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung nicht aus, so stellt sich auch nicht die Frage einer betreuungsrechtlichen Unterbringung durch den Betreuer. Weiter bedarf es einer Gefahr, dass sich der Betroffene selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. (Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 26).
 +
 +
 
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,  
 
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,  
−
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann,
+
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann,
−
*oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.
+
*oder der Betreute dringend medizinisch [[Heilbehandlung|behandlungsbedürftig]] ist.
  
 
Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche [[wikipedia:de:Gefahr|Gefahr]] sehen manche Gerichte auch bei Drohen der [[wikipedia:de:Chronifizierung|Chronifizierung]] einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]] oder [[wikipedia:de:Manie|Manie]]) mit dem damit verbundenden [[wikipedia:de:Persönlichkeitsabbau|Persönlichkeitsabbau]], oder wenn durch die [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] extreme [[wikipedia:de:Zustand|Zustände]] (z.B. Leben zwischen eigenen [[wikipedia:de:Fäkalien|Fäkalien]]) geschaffen werden, die nach allen Wertungen [[wikipedia:de:Menschenwürde|menschenunwürdig]] sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.
 
Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche [[wikipedia:de:Gefahr|Gefahr]] sehen manche Gerichte auch bei Drohen der [[wikipedia:de:Chronifizierung|Chronifizierung]] einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]] oder [[wikipedia:de:Manie|Manie]]) mit dem damit verbundenden [[wikipedia:de:Persönlichkeitsabbau|Persönlichkeitsabbau]], oder wenn durch die [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] extreme [[wikipedia:de:Zustand|Zustände]] (z.B. Leben zwischen eigenen [[wikipedia:de:Fäkalien|Fäkalien]]) geschaffen werden, die nach allen Wertungen [[wikipedia:de:Menschenwürde|menschenunwürdig]] sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.
  
−
Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Krankheit]] bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige [[wikipedia:de:Entgiftung|Entgiftung]]sphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).
+
Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige [[wikipedia:de:Entgiftung|Entgiftung]]sphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolgende Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).
  
 
Meist wird diese Maßnahme bei [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen]] Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei [[wikipedia:de:Bipolare Störung|Manisch-Depressiven Erkrankungen]] oder bei krisenbedingten ernstlichen [[wikipedia:de:Suizid|Suizid]]absichten.
 
Meist wird diese Maßnahme bei [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen]] Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei [[wikipedia:de:Bipolare Störung|Manisch-Depressiven Erkrankungen]] oder bei krisenbedingten ernstlichen [[wikipedia:de:Suizid|Suizid]]absichten.
Zeile 32: Zeile 61:
 
Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.
 
Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.
  
−
Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.
+
Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten.
−
Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.
 
  
−
Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
+
==Zum Gefahrbegriff==
 +
Die Gefahr muss ernstlich und konkret bestehen (BGH FamRZ, 2019, S. 552; 2018, S. 950; 2014, S. 831; 2011, S. 1141). Die Gefahr muss wahrscheinlich sein, eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Der Gefahrbegriff entspricht weitestgehend dem des öffentlichen Unterbringungsrechtes. Bei der Bewertung der Gefahr handelt es sich um eine auf Tatsachen beruhende Prognoseentscheidung (BGH FamRZ, 2017, S. 1422; 2014, S. 831; 2011, S. 1141). Weiter setzt eine freiheitsentziehende Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung voraus, dass der Betroffene seinen Willen aufgrund einer psychischen Störung, geistigen oder seelischen Behinderung nicht frei bilden kann. Der Staat hat von Verfassung wegen kein Recht, seine zur freien Willensbildung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (Jürgens, 2018, § 1906 BGB, Rn. 11). Bei der Gefahr der Selbsttötung bedarf es einer konkreten Gefahr, dass der Betroffene aufgrund der vorliegenden Störung oder Behinderung einen (ggf. einen weiteren) Selbsttötungsversuch unternimmt. Hierbei müssen objektivierbare konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr bestehen (Jürgens, 2018, § 1906 BGB, Rn. 12). Eine oftmals vorliegende Basissuizidalität ist nicht ausreichend, eine freiheitsentziehende Unterbringung ohne krisenhafte Zuspitzung mit erkennbarer akuter Suizidalität zu rechtfertigen.
 +
Eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigt es nicht, wenn der Betroffene eine geringe Zahl von Beruhigungsmitteln und / oder Schlafmitteln geschluckt hat, ohne dass feststeht, um welche Medikamente es sich handelte. Auch reicht es nicht, wenn der Betroffene aus dem Fenster des ersten Stockes springt, wenn dies der einzige Weg ist die verschlossene Wohnung zu verlassen. Vielmehr sind suizidale Gedanken, Todeswünsche, Suiziddrohungen und frühere Suizidversuche relevant. Weiter zu berücksichtigen sind die Zugehörigkeit zu Risikogruppen, bekannte Krisenanfälligkeit, die suizidale Entwicklung und präsuizidale Symptomatik. Jedoch kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Diagnosegruppe nur als Anhaltspunkt dienen (Marschner/Volkert/Lesting, 2010, Kap. A Rn. 90). Ein in freier Willensbestimmung vorgenommener Suizid rechtfertigt keine Unterbringung. Die Abgrenzung zum Suizid ohne freie Willensbestimmung gestaltet sich jedoch schwierig. So lässt sich aus einem Suizid nicht direkt eine psychische Störung oder geistige oder psychische Behinderung schließen (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn 12).
  
−
Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass der Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde (OLG München, Beschluss vom 13. April 2006 - Az: 33 Wx 41/06).
+
==Die Gefahr des erheblichen gesundheitlichen Schadens==
 +
Ebenso wie beim Suizid bedarf es bei der freiheitsentziehenden Unterbringung zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens einer Gefahr, die durch konkrete Anhaltspunkte gekennzeichnet ist. Andererseits setzt eine Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus (BGH FamRZ, 2010, S. 365). Weiter bedarf es ebenfalls einer Kausalität zwischen der vorliegenden psychischen Störung oder geistigen oder seelischen Behinderung. Eine vorliegende Gefahr ohne Kausalzusammenhang rechtfertigt keine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1986 BGB, Rn. 13). Der zu erwartende Schaden muss erheblich sein. Erheblichkeit liegt vor, wenn der zu erwartende Schaden nicht heilbar ist oder die Folgen des Schadens eine längerfristige Beeinträchtigung zur Folge haben (Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 53). Die Selbstgefährdung setzt kein zielgerichtetes Handeln des Betroffenen voraus (BGH FamRZ, 2010, S. 365). Wenn z.B. ein altersverwirrter Betroffener regelmäßig nachts und bei Kälte ohne Berücksichtigung des Straßenverkehrs umherirrt und sich so der Gefahr des Erfrierens oder des Überfahrenwerdens aussetzt, kann untergebracht werden. Die Gefahr kann auch durch Unterlassen entstehen, wenn der Betroffene sich beispielsweise nicht richtig ernährt oder die Nahrungsaufnahme verweigert (Jürgens, 2019, §1906 BGB, Rn. 13).
  
−
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf OLG Hamm FamRZ 2001, 861] m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt.
+
==Sachverhalte, die keine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen==
 +
Die Gefahr der Schädigung Dritter oder der Allgemeinheit rechtfertigt keine Unterbringung. Die Gefahrenabwehr derartiger Gefahren obliegt der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146). Werden Gefahren Dritter oder der Allgemeinheit infolge einer zivilrechtlichen Freiheitsentziehung sekundär abgewendet, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Gefahr anderer als gesundheitlicher Schäden rechtfertigt keine Unterbringung. Der Schutz anderer Rechtsgüter oder des Vermögens wird nicht von dem Gefahrbegriff des § 1831 Abs. 1 BGB erfasst. Wenngleich der Regierungsentwurf eine mittelbare Gefahr durch Schäden an anderen Rechtsgütern oder dem Vermögen beschreibt, können die Auswirkungen der nicht von § 1831 Abs. 1 BGB erfassten Rechtsgüter eine Verschlechterung herbeiführen, die dann für sich eine unter § 1831 Abs. 1 BGB fallende Gefährdung produzieren, wenngleich diese Konstruktion zu Recht zweifelhaft erscheint. Eine Unterbringung zur Vermeidung von Straftaten ist ausgeschlossen (BT-Drucks. 11/4528, S. 81 f.; Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 46). Auch das Verwahrlosen in der eigenen Wohnung mit Folge einer Kündigung und Räumung rechtfertigt an sich noch keine Unterbringung. In der Praxis geht eine derartige Verwahrlosung häufig mit einem Zustand der körperlichen Verelendung und Unterversorgung einher, was wiederum eine die Unterbringung rechtfertigende Gefahr darstellt, wenngleich in diesem Fall eine eher kurzfristige Unterbringung in Betracht kommt. Nicht ausreichend ist ein zu befürchtender sozialer Abstieg durch Nichtzahlung der Miete oder Nichteinhalten der Mieterpflichten. Die Ablehnung eines Betroffenen, die Medikamente einzunehmen und einen gesundheitlichen Rückfall zu provozieren, reicht für die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht aus. Anders verhält es sich mit lebenswichtigen Medikamenten, die aufgrund eines Wahns nicht eingenommen werden (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13 – 15).
  
−
Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss] {{Rspr|2 BvR 2270/96}} ).
+
==Sachverhalte, die eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen==
 +
Eine Unterbringung aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schäden kommt in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, indem er z.B. lebensnotwendige Medikamente nicht einnimmt. Die krankheitsbedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt ebenfalls eine Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146 f.), wobei Alternativen zur Unterbringung unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsprinzips genau zu prüfen sind. Wiederholte Verletzungen infolge von Stürzen im Alkoholrausch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit rechtfertigen eine Unterbringung (siehe hierzu auch den Exkurs zu Alkohol-, Drogen- und Magersucht). Wenn ein altersbedingt verwirrter Betreuter nachts planlos oder ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sich so gefährdet, rechtfertigt dies ebenso eine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13). Weiter ist eine freiheitsentziehende Unterbringung möglich bei einer Verweigerung der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme, Weigerung, die zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung notwendigen Psychopharmaka einzunehmen, Leben in einer vermüllten Wohnung, von der Gesundheitsgefahren ausgehen, Androhen einer erheblichen Selbstgefährdung mit ausreichender Glaubwürdigkeit (Jurgeleit/Kieß, 2018, § 1906 BGB, Rn. 20).  
  
−
==Rechtsprechung:==
+
==Exkurs, Alkoholabhängigkeit, Drogen- und Magersucht==
 +
Alkoholismus stellt nach herrschender Meinung an sich weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne des Abs. 1 s.1 dar (BGH FamRZ, 2018, S. 1691; 2016, S. 807 und S. 1068; 2015, S. 1017; 2011, S. 1725; mwNw Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 27; Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; Jurgeleit, 2018, § 1906 BGB, Rn. 17). Ebenso verhält es sich bei Drogenabhängigkeit und Magersucht. Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung ist allein auf die psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung abzustellen. Somit scheidet eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgrund reinen Alkoholismus aus (BGH FamRZ 2011, S. 1725; BayObLG FamRZ, 1999, S. 1306 f.). Eine bloße Rückfallgefahr rechtfertigt keine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung (BGH FamRZ, 2016, S. 1070). Anders verhält es sich, wenn der Alkoholismus in ursächlichen Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung steht oder infolge des hochgradigen Alkoholismus eingetreten ist. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist zu verneinen, wenn der Alkoholismus Symptom einer bereits vorhandenen psychischen Störung, geistigen oder seelischen Behinderung ist und eine Entwöhnungsbehandlung abgelehnt wird (OLG Schleswig FamRZ 1998, S. 1328). Hingegen kann eine hirnorganische Minderleistung mit Wesensveränderung und einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung infolge des Alkoholismus eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen (BayObLG FamRZ, 1994, S. 1617). Besteht ein demenzielles Syndrom bei Alkoholabhängigkeit iVm einem Korsakow-Syndrom und ist der Betroffene aufgrund dessen nicht mehr in der Lage, sein Leben selbstständig zu führen, und würde ein fortgeführter Konsum somit sein Leben gefährden, ist eine freiheitsentziehende Unterbringung statthaft (BayObLG, FamRZ 2002, S. 908). Auch kommt eine freiheitsentziehende Unterbringung in Betracht, wenn der Betroffene völlig verwahrlost und infolge dieser eine Gesundheitsgefahr infolge körperlicher Verelendung und Unterversorgung eintritt (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; HK-Bur, 2019, § 1906 BGB, Rn. 124).
  
−
'''LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''':
+
==Erforderlichkeit der Unterbringung - Das Ultima Ratio Prinzip==
 +
Beide Arten der Unterbringung, Unterbringung zur Abwehr einer Selbsttötung oder eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie die Unterbringung zur Heilbehandlung, sind als Ultima Ratio zu verstehen. Sie kommen erst in Betracht, wenn alle milderen Alternativen ausgeschöpft sind und keine anderen Möglichkeiten als die Unterbringung mehr zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz und der Eingriffsintensivität der Maßnahme. Als mögliche vorrangigen Behandlungsalternativen kommen in Betracht:
 +
* Freiwillige Behandlungen im stationären Bereich;
 +
* Eine Behandlung im sog. Home-Treatment oder in Tages- oder Nachtkliniken;
 +
* Eine Behandlung durch niedergelassene Psychiater oder Therapeuten;
 +
* Sicherstellung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme durch einen Pflegedienst im häuslichen Bereich;
 +
* Die Betreuung in therapeutischen Wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen;
 +
* Die Begleitung durch rund um die Uhr verfügbare sozialpsychiatrische oder Krisendienste;
 +
* Die Hilfestellung durch persönliche Assistenz oder EX-IN bzw. Genesungsbegleiter (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 25).
  
−
1. Eine zwangsweise Heimunterbringung ist zulässig und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Maßnahme zum Wohle des Betroffenen objektiv erforderlich ist. 2. Das Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, so daß bei einer zwangsweisen Heimunterbringung § 1906 BGB sinngemäß anzuwenden ist
 
  
−
'''BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993 {{Rspr|3Z BR 7/93}}, MDR 1993, 545'''
 
  
−
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen nicht frei]] bestimmen kann.
+
===[[Rechtsprechung]]===
  
−
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1994, {{Rspr|3 Wx 406/94}} ''':
+
'''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''':
  
−
Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im  [[Unterbringungsverfahren]] zwingend anzuhören.
+
Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
  
−
'''BayObLG, Beschluss vom 24.10.1995, 3Z BR 300/95,''':
+
'''OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06''', FamRZ 2006, 1228 (Ls.):
  
−
Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte [[Heilbehandlung]] auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.
+
Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, daß die Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde.
  
−
'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96'''; FamRZ 1997, 899:
+
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07;''' BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866:
  
−
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
+
"Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen."
−
 
−
'''BVerfG, Beschluss vom 17.06.1997,1 BvL 23/95''', BtPrax 1997, 196
 
  
−
§ 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, daß der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde.  
+
Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
  
 +
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf Urteil vom 09.01.2001], 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206  m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.
  
−
'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 03.11.1999], 2 W 173/99 '''; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122:
+
Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss] BVerfG 2 BvR 2270/96; NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895).
  
−
Die Unterbringung zu einer [[Heilbehandlung]] ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.
+
'''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09''', FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289:
  
−
'''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02'''; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:
+
Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.
  
−
Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.
+
'''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291:
  
−
'''BGH, Beschluss vom 13.02.2002, {{Rspr|XII ZB 191/00}}, NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen'''
+
Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.
  
−
Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
+
'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 78/10''':
  
−
'''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.07.2000, 3Z BR 64/00'''= BayObLGZ 2000 Nr.48 = FamRZ 2001, 578 = NJW-RR 2001, 654 :
+
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
  
−
1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein [[Rechtsmittel]] des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).
+
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''':
  
−
2. Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art. 104 Abs.1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.  
+
Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
  
−
3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.  
+
'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15''':
 +
 +
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.
  
−
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2001, 2 W 96/01'''; MDR 2001, 1061 = NJW-RR 2001, 1370:
+
'''BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15''':
−
 
+
−
Eine vorläufige Unterbringung durch das [[Vormundschaftsgericht]] nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuer]] gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.
+
# Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 juris).
−
 
+
# Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
−
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=9b99268c3c0b006f300fe952089b1060&nr=3352&pos=3&anz=6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003], 8 W 135/03'''; FamRZ 2004, 834 (Ls.):
 
−
 
 
−
1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
 
−
 
 
−
2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
 
−
 
 
−
'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html  OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006]; {{Rspr|15 W 126/06}}, FGPrax 2007, 190 : Patientenverfügung gegen Unterbringung?''':
 
−
 
 
−
Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
 
−
 
 
−
'''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss] {{Rspr|17 W 37/05}} i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss] {{Rspr|XII ZB 236/05}} ''':
 
−
 
 
−
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.  
 
−
 
 
−
'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06'''; FGPrax 2007, 43: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten:
 
−
 
 
−
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
 
−
 
 
−
'''OLG Schleswig, Beschluss {{Rspr|2 W 99/98}} - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
 
−
 
 
−
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
 
−
 
 
−
'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004], {{Rspr|5 W 236/04}} ''':
 
−
 
 
−
Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]].
 
−
 
 
−
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05 '''; FamRZ 2006, 647 (Ls.) = FGPrax 2006, 138:
 
  
−
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
+
'''BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23'''
  
−
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03 '''; FamRZ 2006, 1481 (Ls.)
+
Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus.
  
−
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
 
  
−
'''OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, 33 Wx 86/05'''; FamRZ 2006, 63 (Ls.):
+
'''AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 15.08.2024, 4 XVII 189/13 M'''
  
−
1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt v. 29.04.1993 – 20 W 156/93, OLGReport Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.  
+
#Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.
 +
#Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.
 +
#Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.
 +
#Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.
  
−
2. Der Betreuer – und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht – haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur – auch ziellosen – Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (OLG Hamm v. 22.06. 1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172 [174]).
+
Siehe für weitere Rechtsprechung unter: [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].
−
 
 
−
'''OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06'''; FamRZ 2006, 1228 (Ls.):
 
−
 
 
−
Steht fest, dass eine an fortschreitender Demenz leidende, aber noch verhältnismäßig mobile Bewohnerin sich bei einem unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes erheblich an Leben oder Gesundheit gefährden würde und belegen wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit ihren Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, kann dies grundsätzlich die weitere geschlossene Unterbringung durch den Betreuer rechtfertigen. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die Betroffene aus der Einrichtung als solcher bereits weggelaufen ist oder ggf. weglaufen würde.
 
−
 
 
−
'''OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006, 16 Wx 142/06: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden''':
 
−
 
 
−
Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für Alkoholkranke etc.).
 
−
 
 
−
'''OLG München, Beschuss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06'''; FGPrax 2007, 43:
 
−
 
 
−
Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt.
 
−
 
 
−
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 7/07}} ''':
 
−
 
 
−
Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt ist nur verhältnismäßig, wenn der Erfolg der Behandlung zumindest möglich ist -
 
−
 
 
−
Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen.
 
−
 
 
−
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06; BtPrax 2008, 78''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.       
 
−
   
 
−
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten [[Zwangsbehandlung|zu duldende Behandlung]] so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
 
−
 
 
−
'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fco/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070111910%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007], {{Rspr|11 Wx 42/07}} ''':
 
−
 
 
−
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "[[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers wieder zu erweitern.
 
−
 
 
−
'''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:'''
 
−
 
 
−
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen.
 
−
 
 
−
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, 19 Wx 36/08'''; FamRZ 2009, 640 = FGPrax 2009, 36 = NJW-RR 2009, 223:
 
−
 
 
−
Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen ist bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter rechtmäßig
 
−
 
 
−
Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.
 
−
 
 
−
===Rechtsprechung im Wortlaut===
 
−
*[http://expired.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html BVerfGE 10, 302 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.02.1960 zur vormg. Genehmigungspflicht bei Unterbringungen durch Vormund]
 
−
* [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224 ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)]
 
−
* [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.03.1998 (BVerfG - 2 BvR 2270/96)]
 
−
*[http://lexetius.com/2000,603 BGH-Beschluss vom 23.02.2000] - 3 StR 595/ 99 zur Unterbringung Betreuter nach § 63 StGB
 
−
*[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11.10.2000], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = BtPrax 2001, 32 = FamRZ 2001, 149 = JZ 2001, 825 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FGPrax 2001, 40: Zum Ausschluss ambulanter Zwangsbehandlung
 
−
*[http://lexetius.com/2006,324 BGH-Beschluss vom 01.02.2006], XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = BtMan 2006, 99 = R%P 2006, 141: zur stationären Zwangsbehandlung im Rahmen des § 1906 BGB
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm; Urteil vom 09.01.2001] - 29 U 56/00) FamRZ 2001, 862 zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung
 
−
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.1999] - 2 W 173/99; Unterbringung zur Heilbehandlung
 
−
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/olg/olg_hamm.pdf OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 21.10.2002,], 15 W 189/02 (Zwangseinweisung des Betroffenen in ein Altenheim)
 
−
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996] - 4 T 88/96; FamRZ 1997, 899: Keine Unterbringung in offenes Altenheim
 
−
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx041-06.pdf OLG München, Beschluss vom 13.04.2006] - 33 Wx 41/06 - Verlängerung geschl. Unterbringung
 
−
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/9w627-05.pdf OLG Jena, Beschluss  vom 30.11.2005], 9 W 627/05 zur Zwangsmedikation
 
−
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx115-05.pdf OLG München, Beschluss  vom 29.07.2005] - 33 WX 115/05 - Verhältnismäßigkeit freiheitsentz. Maßnahmen
 
−
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx86-05.pdf OLG München, Beschluss  vom 01.08.2005] - 33 Wx 86/05 - Maßnahmen zur Verhinderung des Weglaufens eines dementen Heimbewohners
 
−
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx38-05.pdf OLG München, Beschluss  vom 30.03.2005] - 33 Wx 38/05 - Genehmigungsbedürftigkeit einer kurzzeitigen Fixierung
 
−
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/fam14_849.htm BayObLG, Beschluss vom 03.03.2004], 3 Z BR 52/04 - Unterbringung trotz fehlender Therapiemöglichkeit
 
−
*[http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=eb49ca4d49a578e973c1743d6755b10c&nr=8560&pos=0&anz=1 Bundessozialgericht, Urteil vom 13.5.2004], B 3 KR 18/03 R, zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei Unterbringungen
 
−
*[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004] - 8 W 239/04: Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
 
−
*[http://verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp_rechtsprechung/ Weitere Rechtsprechungsübersicht zu Unterbringung und Zwangsbehandlung (Schwerpunkt Maßregelvollzug)]
 
−
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/2a/03/00/rp_04_2005_186.pdf EMGR, Urteil vom 16.06.2005; Der Fall Vera Stein: Staatliche Verantwortung für rechtswidrige Unterbringung (R&P 2005, 186, PDF)]
 
  
 
==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
−
Der Bundesgerichtshof hatte ambulante Zwangsmaßnahmen zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt (BGH-Beschluss vom 11. 10. 2000, {{Rspr|XII ZB 69/00}}, BtPrax 2001, 32)
+
Der Bundesgerichtshof hatte ambulante [[Zwangsbehandlung|Zwangsmaßnahmen]] zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt (([http://lexetius.com/2000,2337 BGH Beschluss], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40))
  
 
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.  
 
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.  
  
−
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Diese Auffassung ist in letzter Zeit strittig geworden. Der BGH lässt jedoch die stationäre Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (die also den Unterbringungsgrund darstellt) unter engen Voraussetzungen zu: BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung (siehe unten). Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann gestattet ist, wenn der Betreute im Nachhinein, wenn er einwillungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
+
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Diese Auffassung ist in letzter Zeit strittig geworden. Der BGH lässt jedoch die stationäre Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (die also den Unterbringungsgrund darstellt) unter engen Voraussetzungen zu: BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung '''[http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss vom 01.02.2006]''' (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = BtPrax 2006, 145 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626). Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann gestattet ist, wenn der Betreute im Nachhinein, wenn er wieder einwillungsfähig ist, der Behandlung zustimmen würde.
  
 
Ausführlich ist das Thema unter dem Stichwort "[[Zwangsbehandlung]]" nachzulesen.
 
Ausführlich ist das Thema unter dem Stichwort "[[Zwangsbehandlung]]" nachzulesen.
  
 
==Folgende Maßnahmen sind als Freiheitsentziehung zu werten==
 
==Folgende Maßnahmen sind als Freiheitsentziehung zu werten==
 +
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="statistiken dazu einblenden" data-collapsetext="Statistiken ausblenden">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
 +
<br>
 
[[Bild:Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 
[[Bild:Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 
[[Bild:Genehmigungsquote_uae_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 
[[Bild:Genehmigungsquote_uae_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 +
</div></div><br>
 +
 
Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen an Stuhl oder Bett durch
 
Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen an Stuhl oder Bett durch
  
Zeile 232: Zeile 196:
 
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.  
 
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.  
  
−
In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden ([http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], {{Rspr|11 Wx 59/05}}, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).
+
In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden ([http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).
−
 
 
−
[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/personenortungssystem.pdf Beitrag von Hellmann zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)]
 
  
 
Weitere Rechtsprechung:
 
Weitere Rechtsprechung:
  
−
'''LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, {{Rspr|13 T 4301/99}}, NJW 1999, 3642''':
+
'''LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, 13 T 4301/99''', FamRZ 2000, 1123 = NJW 1999, 3642:
  
 
Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Zeile 244: Zeile 206:
 
== Vorgehensweise ==
 
== Vorgehensweise ==
 
[[Bild:Unterbringung2.jpg|right]]
 
[[Bild:Unterbringung2.jpg|right]]
−
Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Vormundschaftsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Vormundschaftsgericht]] selbst angeordnet werden ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
+
Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Betreuungsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Betreuungsgericht]] selbst angeordnet werden. In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
 +
 
 +
'''AG Fulda, Beschluss vom 23.04.2019, 85 XVII 247/16'''
 +
 
 +
Allein der Betreuer entscheidet, welche Freiheitsbeschränkungen nach § 1906 BGB er veranlassen will und welche Tatsachen er zum Anlass für solche Maßnahmen nimmt. Durch diese Entscheidung legt der Betreuer den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 1906 Abs. 2 BGB fest. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer dem Gericht nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Nur innerhalb des so festgelegten Verfahrensgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
 +
Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung aufgrund anderer Umstände zu erteilen als derjenigen, auf die er seine Maßnahme stützt. Das Gericht hat nicht nach solchen anderen Unterbringungsgründen zu forschen.
 +
 
 +
== [[Gerichtsverfahren|Gerichtliches Verfahren]] ==
  
−
== Gerichtliches Verfahren ==
+
Für Unterbringungen nach dem BGB und den [[PsychKG|Landesgesetzen für psychisch Kranke]] ist seit dem 01.01.1992 ein gemeinsames [[Unterbringungsverfahren]] beim [[Betreuungsgericht]] geregelt worden. Eine [[Betreuungsrichter|richterliche]] Genehmigung ist zwingend erforderlich (Art. 104 GG).
  
−
Für Unterbringungen nach dem BGB und den [[PsychKG|Landesgesetzen für psychisch Kranke]] ist seit dem 1. Januar 1992 ein gemeinsames [[Unterbringungsverfahren]] beim [[Vormundschaftsgericht]] geregelt worden. Eine richterliche Genehmigung ist zwingend erforderlich ({{Zitat Art|104|gg}} GG).
+
Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden 2008 52.811 mal (2007 48.909) genehmigt. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 1,08 %. 2007 ging die Unterbringung in 6.151 Fällen (=11,28 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 5.096 = 10,42 %). Die Unterbringungsquote je 10.000 Einwohner lag 2008 zwischen 1,37 (2007: 1,43, [[Thüringen]]) und 13,12 (2007: 12,14, [[Bayern]]), Mittelwert war 2008 6,44 (2007: 6,08)
  
 
==Beendigung der Unterbringung==
 
==Beendigung der Unterbringung==
−
Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das Vormundschaftsgericht davon unterrichten ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 3 BGB).
+
Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das Gericht davon unterrichten (§ 1831 Abs. 3 BGB).
  
 
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
  
−
'''OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, {{Rspr|33 Wx 78/05}} '''
+
'''OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, 33 Wx 78/05''', FamRZ 2005, 1590 (Ls.)
  
 
Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.
 
Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.
  
−
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}}; {{Rspr|1 W 182/03}}''': Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03; 1 W 182/03''', FamRZ 2006, 1481 (Ls.): Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung
  
 
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.
 
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.
 +
 +
'''LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15''':
 +
 +
Die Gesamtdauer [[Einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnungen]] über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
[[Aufenthaltsbestimmung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Rechtsmittel]]
+
* [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Zwangsbehandlung]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Rechtsmittel]], [[Strafprozess]], [[Rechtsprechung zur Unterbringung]], [[Grundrechte]], [[Zugangsrecht]], [[Personalausweis]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[MDK-Gutachten]]
 +
* [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]?
 +
 
 +
==Videos und Podcasts==
 +
*[https://youtu.be/4x8mrMD7UMk Youtube-Video (GEBEN) zur Freiheitsentziehung]
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
−
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
+
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941468405/internetsevon-21 Bauer pp.: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung: Indikation, Legitimation, Kontrolle; 2011], ISBN 3941468405
−
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Das_Recht_der_psychisch_Kranken_399559.html Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage]
 
−
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren_1524666.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
 
−
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen_195072.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
 
−
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Freiheitsentziehende_Massnahmen_mit_mechanischen_Mitteln_bei_der_Betreuung_gebrechlicher_Menschen_1524629.html Schumacher: Freiheitsentziehende Unterbringung mit mech. Mitteln]
 
−
 
 
−
===Weitere Bücher===
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ], ISBN 3406471749
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811418696/internetsevon-21 Juchart: Praxiskommentar zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3811418696
 
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907
−
* [http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=AE8A895954D211D5BE4E000016618492&docid=1774&docClass=PRODUKT&from=ZIS.3.6 Saage/Göppinger (jetzt: Marschner/Volkart): Freiheitsentziehung und Unterbringung]
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822
−
* [http://www.vzbv.de/shop/produkt_detail.phtml?produkt_id=36&r_id=4 Verbraucherzentrale: Chance Psychotherapie ]
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
−
* [http://www.buchkatalog.de/kod-bin/isuche.cgi?dbname=Buchkatalog&lang=deutsch&uid=KNO-17042001-11472100&navigaktiv=ja&naviggif=Profisuche&location=Profisuche&CT=Betreuungsrecht&aktion=next&bereich3=42-42 Weber: Der Einfluß des Betreuungsgesetzes auf die freiheitsentziehende Unterbringung  ]
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/buecher/betreuung/index.html Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/buecher/betreuung/index.html Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 Zimmermann: Bayrisches Unterbringungsgesetz, 2. Auflage ], ISBN 3415033864
 
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415019500/internetsevon-21 Zimmermann: Thüringer PsychKG. Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker ], ISBN 3415019500
 
  
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
*Alperstedt: Die Unterbringungsvoraussetzungen und ihre Anwendung in der Praxis; BtPrax 2000, 95 und 149
 
*Alperstedt: Die Unterbringungsvoraussetzungen und ihre Anwendung in der Praxis; BtPrax 2000, 95 und 149
 +
*Bauer: Freiheitsentziehende Maßnahmen – rechtliche Grundlagen, gerichtliches Genehmigungsverfahren, Alternativen und Haftung; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 126
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
 
*Bergmann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, NJ 1991, 211
 
*Bergmann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, NJ 1991, 211
 
*Bienwald: Die Fehlplazierung  der Bevollmächtigtenkontrolle gem. §§ 1904 II, 1906 V BGB; FamRZ 2003, 425
 
*Bienwald: Die Fehlplazierung  der Bevollmächtigtenkontrolle gem. §§ 1904 II, 1906 V BGB; FamRZ 2003, 425
 +
*ders.: Die Zwangsbehandlung und Unterbringung geistig verwirrter Menschen aus betreuungsrechtlicher Sicht; FPR 1/2012
 +
*ders: Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht; Rpfl-Stud 2016, 78
 
*Bischof/Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 1993, 192
 
*Bischof/Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 1993, 192
 +
*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]
 
*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169  
 
*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169  
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/94, 29
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/94, 29
Zeile 303: Zeile 271:
 
*Dahle: Zivilrechtliche Unterbringung in der Forensik?, BtPrax 1994, 199
 
*Dahle: Zivilrechtliche Unterbringung in der Forensik?, BtPrax 1994, 199
 
*Damrau/Zimmermann: Das neue Betreuungs- und Unterbringungsrecht, NJW 1991, 538
 
*Damrau/Zimmermann: Das neue Betreuungs- und Unterbringungsrecht, NJW 1991, 538
 +
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
 +
*Dieckmann: Die Untrbringung. Wer sind die Akteure und welches sind ihre Anliegen ? BtPrax 2009, 49
 +
*Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
 
*Erdsiek: Freiheitsentziehung und richterliche Kontrolle, NJW 1960, 1385
 
*Erdsiek: Freiheitsentziehung und richterliche Kontrolle, NJW 1960, 1385
 
*Feuerland: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
 
*Feuerland: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
 +
* Gietl: Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen-, Fremd- und Infektionsgefahren; NZFam 2020, 959
 
*Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
 
*Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
 
*Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180
 
*Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180
 +
*Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen auf Grundlage einer einstweiligen Maßregel des Betreuungsrechtes; R&P 2010, 24
 +
*Hoffmann/Trenczek: Freiheitsentziehende Unterbringung „minderjähriger“ Menschen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; JAmt 2011, 177
 
*Holzhauer, Heinz: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 1992, 54
 
*Holzhauer, Heinz: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 1992, 54
 
*ders.: Der Umfang gerichtlicher Kontrolle privatrechtlicher Unterbringungen, FuR 1992, 249
 
*ders.: Der Umfang gerichtlicher Kontrolle privatrechtlicher Unterbringungen, FuR 1992, 249
 +
*Hubert: Freiheitsentziehende Maßnahmen - Beratung für rechtl. Vertreter/innen; BtPrax 2013, 139
 +
*Kieß_: Die neue Rechtsprechung des BGH zu Verfahrensfragen in Unterbringungssachen; btr aktuell 2023, 7
 
*Kirchhof: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
 
*Kirchhof: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
 +
*Kitanoff: Fristberechnung und Fristablauf bei Unterbringungen; BtPrax 2020, 175
 +
*Klie: Eingesperrt in der eigenen Wohnung. Freiheizsentziehende Maßnahmen in der eigenen Häuslichkeit; BtMan 2009, 200
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
 +
*Kostorz: Schutz dementer Personen im bürgerlichen Recht - Geschäfts(un)fähigkeit, Betreuung, Einwilligungsvorbehalt und Unterbringung nach dem BGB; PflegeR 2011, 447
 
*Krüger: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
 
*Krüger: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
 +
* Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
−
*Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
+
*Lesting: Vollzug ohne Vollzugsrecht – Zur fehlenden gesetzlichen Grundlage des Vollzugs der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 2010, 137
 +
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/b61e07ee8142cafb11af024309e6d25c.pdf/20081103153713795.pdf Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51]
 
*Ludyga: Rechtmäßigkeit von med. Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung nach § 1906 BGB; FPR 2007, 104
 
*Ludyga: Rechtmäßigkeit von med. Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung nach § 1906 BGB; FPR 2007, 104
 
*Marschner: Plädoyer für die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 1985, 3
 
*Marschner: Plädoyer für die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 1985, 3
−
*Marschner: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; [[BtPrax]] 2006, 125
+
*ders: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; [[BtPrax]] 2006, 125
 +
*ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172
 
*Maurer: Das privatrechtliche Unterbringungsrecht und Art. 104 GG; FamRZ 1960, 468
 
*Maurer: Das privatrechtliche Unterbringungsrecht und Art. 104 GG; FamRZ 1960, 468
 +
*Melchinger: Zivilrechtliche Unterbringungen. Wird die Praxis Qualitätsansprüchen gerecht? BtPrax 2009, 59
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 BGB, BtPrax 2002, 252
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 BGB, BtPrax 2002, 252
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
−
*Müller: Zum Recht und zur Praxis der betreuungsrechtlichen Unterbringung; BtPrax 2006, 123
 
−
*Narr/Saschenbrecker: Unterbringung und Zwangsbehandlung; FamRZ 2006, 1079
 
 
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
 
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
 
*Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
 
*Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
 
*Pardey, Karl-Dieter: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu §§ 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey, Karl-Dieter: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu §§ 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713
 
*Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713
 +
*Paul: Verdacht der Betreuungsbedürftigkeit als Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung; FGPrax 2004, 251
 
*Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1318
 
*Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1318
 +
*Riedel: Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen nicht betreute Personen wegen Selbstgefährdung; BtPrax 2010, 99
 
*Rink: Die Unterbringung Erwachsener durch Maßregel nach § 1846 BGB, FamZ 1993 512
 
*Rink: Die Unterbringung Erwachsener durch Maßregel nach § 1846 BGB, FamZ 1993 512
 +
*Rodenbusch: Freiheitsentziehende Maßnahmen während der Unterbringung, NJW 2020, 2509
 +
*Rohmann: Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach neuem Recht; FPR 2009, 351
 
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
 
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
 
*Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
 
*Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 +
*Stalinski: Verlegung von geschlossener auf eine offene Station; BtPrax 2000, 106
 
*Stolz; BtG: Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
 
*Stolz; BtG: Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
 
*Stolz/Jacobi: Der Betreuer hat den schwarzen Peter; BtPrax 1996, 59
 
*Stolz/Jacobi: Der Betreuer hat den schwarzen Peter; BtPrax 1996, 59
Zeile 338: Zeile 324:
 
*Wiegand: § 1846 BGB als allgemeine Ermächtigungsgrundlage des Vormundschaftsrichters für eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung hilfloser Erwachsener? NJW 1991, 1022
 
*Wiegand: § 1846 BGB als allgemeine Ermächtigungsgrundlage des Vormundschaftsrichters für eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung hilfloser Erwachsener? NJW 1991, 1022
 
*Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291
 
*Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291
 +
*Wille: § 1631b BGB in der amtsgerichtlichen Praxis; ZfJ 2002, 85
 
*Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz; BtPrax 1995, 12
 
*Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz; BtPrax 1995, 12
 
*Zimmermann: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen; FamRZ 1990, 1308
 
*Zimmermann: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen; FamRZ 1990, 1308
 +
*Zimmermann: Das Unterbringungsverfahren im FamFG; BtMan 2009, 67
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
−
 
+
*[https://www.ueag-nrw.org/media/filer_public/87/3b/873b843c-d86d-434f-835e-f3cccfd00b3a/leitfaden_unterbringung.pdf Leitfaden Unterbringung in der Praxis (PDF)]
−
 
 
−
===Wissenschaftliche Untersuchungen===
 
−
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Crefeld_Unterbringungsrecht.pdf Crefeld: Kommunale Gesundheitsberichterstattung über psychiatrische Unterbringungen (PDF)]
 
−
*[http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin/content/publikation/fb2/fb2_66.pdf Dressler: Das Verhältnis des Betreuers gegenüber seinem Betreuten]; Ausgewählte Fragen zur Zwangsanwendungsbefugnis; Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin 2008 (PDF)
 
−
*[http://www2.uni-siegen.de/~zpe/aktuelleprojekte/kbpsych/psychiatrische-unterbringungen.pdf Studie der Uni Siegen zur Unterbringung (PDF)]
 
−
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/53363.html Suchan: Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen]
 
−
 
 
−
===Sonstige===
 
−
*[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/unterbringung.pdf Merkblatt der Ärztekammer Baden-Württemberg zur Unterbringung (PDF)]
 
−
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreiheitsentziehendeMassnahmen.pdf Empfehlungen des Sozialsenats Bremen zur Freiheitsentziehung]
 
−
*[http://vermeersch.de/b-freiheit.html Weitere Infos zu Freiheitsentziehungen (Betreuerbüro Vermeersch)]
 
−
*[http://www.zenit-verlag.de/downloads/zwangtab.pdf Übersicht zur Unterbringung und zu Rechtsmitteln (R. Winzen; PDF-Datei)]
 
−
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/saschi.htm RA Saschenbrecker Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Entwurfs der Neufassung des § 1906a BGB]
 
 
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/faq-zwangsbehandlung.htm Psychiatriekritsiche FAQs zum Thema Zwangsbehandlung]
 
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/faq-zwangsbehandlung.htm Psychiatriekritsiche FAQs zum Thema Zwangsbehandlung]
 
* [http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm Ausführliche psychiatriekritische Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung]  
 
* [http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm Ausführliche psychiatriekritische Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung]  
Zeile 362: Zeile 336:
  
 
==Formulare==
 
==Formulare==
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringung.pdf Antrag Unterbringungsgenehmigung]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsantrag.doc Weiterer Antrag Unterbringungsgenehmigung (Word)]
 
−
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/geschlosseneUnterbringung.pdf Weiterer Antrag Unterbringungsgenehnmigung (PDF)]
 
−
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/15 Weiterer Antrag Unterbringungsgenehmigung]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.pdf Antrag unterbringungsähnliche Maßnahmen (PDF)]
 
−
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/unterbringungsaehnlicheMassnahmen.pdf Weiterer Antrag unterbr.ähnl. Maßnahme (PDF)]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/AntragFreiheitsentziehung.doc Weiterer Antrag unterbringungsähnliche Maßnahme (Word)]
 
−
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/16 Weiterer Antrag unterbringungsähnl. Maßnahmen]
 
−
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formular/antrfix.pdf Antrag Genehmigung Fixierung (PDF)]
 
−
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formular/arztfix.pdf Ärztliches Zeugnis für Fixierung (PDF)]
 
−
 
  
−
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
+
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/geschlosseneUnterbringung.pdf Antrag Unterbringungsgenehnmigung (PDF)]
 +
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/unterbringungsaehnlicheMassnahmen.pdf Antrag unterbr.ähnl. Maßnahme (PDF)]
  
  

Aktuelle Version vom 13. Oktober 2026, 21:55 Uhr

Seite in Bearbeitung

§ 1831 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen


Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB
Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich
Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich


Einleitung

Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung zivilrechtlicher Art (im Folgenden als „betreuungsrechtliche Unterbringung“ bezeichnet) handelt es sich in der Regel um die Unterbringung betreuter Personen (im Folgenden als "Betroffene" bezeichnet) in einem Krankenhaus oder einem Heim bei der diese auf einem bestimmten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht wird und die Aufnahme des Kontaktes mit Personen außerhalb dieses Raumes durch Sicherheitsmaßnahmen kontrolliert wird (BGH FamRZ, 2001, 149). Weiter ist die nicht nur kurzfristige Begrenzung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensbereich vorliegend.

Der Vollständigkeit halber und zur Abgrenzung ist auf weitere Unterbringungsarten hinzuweisen, für die das Unterbringungsverfahren nach § 312 FamFG nicht oder nicht mittelbar gilt. Im Speziellen sind hier zu nennen:

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB bei Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB),
  • Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB),
  • Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses, wenn dringende Gründe vorliegen, die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene aufgrund von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt untergebracht werden wird (§ 126a Abs. 1 StPO),
  • Unterbringung zur Vorbereitung eines ärztlichen Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten gemäß § 81 StPO und
  • Unterbringung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.

Von besonderer Relevanz jedoch, insbesondere in der Praxis, ist die Abgrenzung zur öffentlich-rechtlicher Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen für psychisch Kranke der Länder (Landes-PsychKG)(Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 12).

Definition

Unterbringung.jpg


Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute:

  • auf einem beschränkten Raum festgehalten,
  • sein Aufenthalt ständig überwacht
  • und Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.

Ort der Freiheitsentziehung

Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.

Verhältnismäßigkeit

Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die Landesgesetze für psychisch Kranke und die Strafgesetze maßgebend.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung sind in zwei sich unterscheidende Tatbestandsmerkmale aufgeteilt. Sie ermöglichen es dem Betreuer, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, wenn:

  • aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt;
  • die Unterbringung erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten aber nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1831 Abs. 1 BGB).

Als Grund für die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Unterbringung muss eine psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Grundvoraussetzungen der Betreuerbestellung. Reichten diese Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung nicht aus, so stellt sich auch nicht die Frage einer betreuungsrechtlichen Unterbringung durch den Betreuer. Weiter bedarf es einer Gefahr, dass sich der Betroffene selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. (Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 26).


Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,

  • dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann,
  • oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.

Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie) mit dem damit verbundenden Persönlichkeitsabbau, oder wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z.B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.

Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolgende Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).

Meist wird diese Maßnahme bei schizophrenen Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei Manisch-Depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten.

Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.

Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten.

Zum Gefahrbegriff

Die Gefahr muss ernstlich und konkret bestehen (BGH FamRZ, 2019, S. 552; 2018, S. 950; 2014, S. 831; 2011, S. 1141). Die Gefahr muss wahrscheinlich sein, eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Der Gefahrbegriff entspricht weitestgehend dem des öffentlichen Unterbringungsrechtes. Bei der Bewertung der Gefahr handelt es sich um eine auf Tatsachen beruhende Prognoseentscheidung (BGH FamRZ, 2017, S. 1422; 2014, S. 831; 2011, S. 1141). Weiter setzt eine freiheitsentziehende Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung voraus, dass der Betroffene seinen Willen aufgrund einer psychischen Störung, geistigen oder seelischen Behinderung nicht frei bilden kann. Der Staat hat von Verfassung wegen kein Recht, seine zur freien Willensbildung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (Jürgens, 2018, § 1906 BGB, Rn. 11). Bei der Gefahr der Selbsttötung bedarf es einer konkreten Gefahr, dass der Betroffene aufgrund der vorliegenden Störung oder Behinderung einen (ggf. einen weiteren) Selbsttötungsversuch unternimmt. Hierbei müssen objektivierbare konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr bestehen (Jürgens, 2018, § 1906 BGB, Rn. 12). Eine oftmals vorliegende Basissuizidalität ist nicht ausreichend, eine freiheitsentziehende Unterbringung ohne krisenhafte Zuspitzung mit erkennbarer akuter Suizidalität zu rechtfertigen. Eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigt es nicht, wenn der Betroffene eine geringe Zahl von Beruhigungsmitteln und / oder Schlafmitteln geschluckt hat, ohne dass feststeht, um welche Medikamente es sich handelte. Auch reicht es nicht, wenn der Betroffene aus dem Fenster des ersten Stockes springt, wenn dies der einzige Weg ist die verschlossene Wohnung zu verlassen. Vielmehr sind suizidale Gedanken, Todeswünsche, Suiziddrohungen und frühere Suizidversuche relevant. Weiter zu berücksichtigen sind die Zugehörigkeit zu Risikogruppen, bekannte Krisenanfälligkeit, die suizidale Entwicklung und präsuizidale Symptomatik. Jedoch kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Diagnosegruppe nur als Anhaltspunkt dienen (Marschner/Volkert/Lesting, 2010, Kap. A Rn. 90). Ein in freier Willensbestimmung vorgenommener Suizid rechtfertigt keine Unterbringung. Die Abgrenzung zum Suizid ohne freie Willensbestimmung gestaltet sich jedoch schwierig. So lässt sich aus einem Suizid nicht direkt eine psychische Störung oder geistige oder psychische Behinderung schließen (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn 12).

Die Gefahr des erheblichen gesundheitlichen Schadens

Ebenso wie beim Suizid bedarf es bei der freiheitsentziehenden Unterbringung zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens einer Gefahr, die durch konkrete Anhaltspunkte gekennzeichnet ist. Andererseits setzt eine Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus (BGH FamRZ, 2010, S. 365). Weiter bedarf es ebenfalls einer Kausalität zwischen der vorliegenden psychischen Störung oder geistigen oder seelischen Behinderung. Eine vorliegende Gefahr ohne Kausalzusammenhang rechtfertigt keine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1986 BGB, Rn. 13). Der zu erwartende Schaden muss erheblich sein. Erheblichkeit liegt vor, wenn der zu erwartende Schaden nicht heilbar ist oder die Folgen des Schadens eine längerfristige Beeinträchtigung zur Folge haben (Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 53). Die Selbstgefährdung setzt kein zielgerichtetes Handeln des Betroffenen voraus (BGH FamRZ, 2010, S. 365). Wenn z.B. ein altersverwirrter Betroffener regelmäßig nachts und bei Kälte ohne Berücksichtigung des Straßenverkehrs umherirrt und sich so der Gefahr des Erfrierens oder des Überfahrenwerdens aussetzt, kann untergebracht werden. Die Gefahr kann auch durch Unterlassen entstehen, wenn der Betroffene sich beispielsweise nicht richtig ernährt oder die Nahrungsaufnahme verweigert (Jürgens, 2019, §1906 BGB, Rn. 13).

Sachverhalte, die keine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen

Die Gefahr der Schädigung Dritter oder der Allgemeinheit rechtfertigt keine Unterbringung. Die Gefahrenabwehr derartiger Gefahren obliegt der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146). Werden Gefahren Dritter oder der Allgemeinheit infolge einer zivilrechtlichen Freiheitsentziehung sekundär abgewendet, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Gefahr anderer als gesundheitlicher Schäden rechtfertigt keine Unterbringung. Der Schutz anderer Rechtsgüter oder des Vermögens wird nicht von dem Gefahrbegriff des § 1831 Abs. 1 BGB erfasst. Wenngleich der Regierungsentwurf eine mittelbare Gefahr durch Schäden an anderen Rechtsgütern oder dem Vermögen beschreibt, können die Auswirkungen der nicht von § 1831 Abs. 1 BGB erfassten Rechtsgüter eine Verschlechterung herbeiführen, die dann für sich eine unter § 1831 Abs. 1 BGB fallende Gefährdung produzieren, wenngleich diese Konstruktion zu Recht zweifelhaft erscheint. Eine Unterbringung zur Vermeidung von Straftaten ist ausgeschlossen (BT-Drucks. 11/4528, S. 81 f.; Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 46). Auch das Verwahrlosen in der eigenen Wohnung mit Folge einer Kündigung und Räumung rechtfertigt an sich noch keine Unterbringung. In der Praxis geht eine derartige Verwahrlosung häufig mit einem Zustand der körperlichen Verelendung und Unterversorgung einher, was wiederum eine die Unterbringung rechtfertigende Gefahr darstellt, wenngleich in diesem Fall eine eher kurzfristige Unterbringung in Betracht kommt. Nicht ausreichend ist ein zu befürchtender sozialer Abstieg durch Nichtzahlung der Miete oder Nichteinhalten der Mieterpflichten. Die Ablehnung eines Betroffenen, die Medikamente einzunehmen und einen gesundheitlichen Rückfall zu provozieren, reicht für die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht aus. Anders verhält es sich mit lebenswichtigen Medikamenten, die aufgrund eines Wahns nicht eingenommen werden (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13 – 15).

Sachverhalte, die eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen

Eine Unterbringung aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schäden kommt in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, indem er z.B. lebensnotwendige Medikamente nicht einnimmt. Die krankheitsbedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt ebenfalls eine Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146 f.), wobei Alternativen zur Unterbringung unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsprinzips genau zu prüfen sind. Wiederholte Verletzungen infolge von Stürzen im Alkoholrausch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit rechtfertigen eine Unterbringung (siehe hierzu auch den Exkurs zu Alkohol-, Drogen- und Magersucht). Wenn ein altersbedingt verwirrter Betreuter nachts planlos oder ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sich so gefährdet, rechtfertigt dies ebenso eine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13). Weiter ist eine freiheitsentziehende Unterbringung möglich bei einer Verweigerung der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme, Weigerung, die zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung notwendigen Psychopharmaka einzunehmen, Leben in einer vermüllten Wohnung, von der Gesundheitsgefahren ausgehen, Androhen einer erheblichen Selbstgefährdung mit ausreichender Glaubwürdigkeit (Jurgeleit/Kieß, 2018, § 1906 BGB, Rn. 20).

Exkurs, Alkoholabhängigkeit, Drogen- und Magersucht

Alkoholismus stellt nach herrschender Meinung an sich weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne des Abs. 1 s.1 dar (BGH FamRZ, 2018, S. 1691; 2016, S. 807 und S. 1068; 2015, S. 1017; 2011, S. 1725; mwNw Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 27; Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; Jurgeleit, 2018, § 1906 BGB, Rn. 17). Ebenso verhält es sich bei Drogenabhängigkeit und Magersucht. Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung ist allein auf die psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung abzustellen. Somit scheidet eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgrund reinen Alkoholismus aus (BGH FamRZ 2011, S. 1725; BayObLG FamRZ, 1999, S. 1306 f.). Eine bloße Rückfallgefahr rechtfertigt keine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung (BGH FamRZ, 2016, S. 1070). Anders verhält es sich, wenn der Alkoholismus in ursächlichen Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung steht oder infolge des hochgradigen Alkoholismus eingetreten ist. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist zu verneinen, wenn der Alkoholismus Symptom einer bereits vorhandenen psychischen Störung, geistigen oder seelischen Behinderung ist und eine Entwöhnungsbehandlung abgelehnt wird (OLG Schleswig FamRZ 1998, S. 1328). Hingegen kann eine hirnorganische Minderleistung mit Wesensveränderung und einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung infolge des Alkoholismus eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen (BayObLG FamRZ, 1994, S. 1617). Besteht ein demenzielles Syndrom bei Alkoholabhängigkeit iVm einem Korsakow-Syndrom und ist der Betroffene aufgrund dessen nicht mehr in der Lage, sein Leben selbstständig zu führen, und würde ein fortgeführter Konsum somit sein Leben gefährden, ist eine freiheitsentziehende Unterbringung statthaft (BayObLG, FamRZ 2002, S. 908). Auch kommt eine freiheitsentziehende Unterbringung in Betracht, wenn der Betroffene völlig verwahrlost und infolge dieser eine Gesundheitsgefahr infolge körperlicher Verelendung und Unterversorgung eintritt (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; HK-Bur, 2019, § 1906 BGB, Rn. 124).

Erforderlichkeit der Unterbringung - Das Ultima Ratio Prinzip

Beide Arten der Unterbringung, Unterbringung zur Abwehr einer Selbsttötung oder eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie die Unterbringung zur Heilbehandlung, sind als Ultima Ratio zu verstehen. Sie kommen erst in Betracht, wenn alle milderen Alternativen ausgeschöpft sind und keine anderen Möglichkeiten als die Unterbringung mehr zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz und der Eingriffsintensivität der Maßnahme. Als mögliche vorrangigen Behandlungsalternativen kommen in Betracht:

  • Freiwillige Behandlungen im stationären Bereich;
  • Eine Behandlung im sog. Home-Treatment oder in Tages- oder Nachtkliniken;
  • Eine Behandlung durch niedergelassene Psychiater oder Therapeuten;
  • Sicherstellung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme durch einen Pflegedienst im häuslichen Bereich;
  • Die Betreuung in therapeutischen Wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen;
  • Die Begleitung durch rund um die Uhr verfügbare sozialpsychiatrische oder Krisendienste;
  • Die Hilfestellung durch persönliche Assistenz oder EX-IN bzw. Genesungsbegleiter (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 25).


Rechtsprechung

OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04:

Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.

OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06, FamRZ 2006, 1228 (Ls.):

Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, daß die Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde.

BGH, Beschluss vom 23.01.2008, XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866:

"Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen."

Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.

Das OLG Hamm stellte anläßlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitssorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (Urteil vom 09.01.2001, 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206 m. Anm. Beck in BtPrax 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden (Beschluss BVerfG 2 BvR 2270/96; NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895).

BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09, FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289:

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09, BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291:

Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 78/10:

§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.

BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11:

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "Aufenthaltsbestimmungsrecht" einerseits und "Gesundheitsfürsorge" andererseits zugewiesen sein.

BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15:

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.

BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15:

  1. Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 juris).
  2. Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.

BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23

Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus.


AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 15.08.2024, 4 XVII 189/13 M

  1. Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.
  2. Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.
  3. Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.
  4. Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.

Siehe für weitere Rechtsprechung unter: Rechtsprechung zur Unterbringung.

Zwangsbehandlung

Der Bundesgerichtshof hatte ambulante Zwangsmaßnahmen zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt ((BGH Beschluss, XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40))

Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.

Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Diese Auffassung ist in letzter Zeit strittig geworden. Der BGH lässt jedoch die stationäre Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (die also den Unterbringungsgrund darstellt) unter engen Voraussetzungen zu: BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung BGH, Beschluss vom 01.02.2006 (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = BtPrax 2006, 145 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626). Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann gestattet ist, wenn der Betreute im Nachhinein, wenn er wieder einwillungsfähig ist, der Behandlung zustimmen würde.

Ausführlich ist das Thema unter dem Stichwort "Zwangsbehandlung" nachzulesen.

Folgende Maßnahmen sind als Freiheitsentziehung zu werten


Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB
Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB


Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen an Stuhl oder Bett durch

  • Bettgitter
  • Leibgurte
  • Schutzdecken oder Betttücher
  • Therapietische am ( Roll-) Stuhl
  • Gurte am ( Roll-) Stuhl
  • Hand-, Fuß- oder Bauchfesseln

Einsperren des Betroffenen durch

  • Absperren der Station oder des Zimmers
  • komplizierte Schließmechanismen an der Tür

Sedierende Medikamente wie

  • Schlafmittel, Psychopharmaka, wenn sie gegeben werden,
  • um den Betreuten an der Fortbewegung in der Einrichtung oder am Verlassen der Einrichtung zu hindern,
  • um die Pflege zu erleichtern,
  • um Ruhe auf der Station oder in der Einrichtung herzustellen.

Sonstige Vorkehrungen wie

  • Zurückhalten am Hauseingang durch Personal
  • Wegnahme von Bekleidung (wie z.B. Schuhe)
  • Wegnahme von Fortbewegungsmitteln wie z.B. Rollstuhl, Gehwagen

(Die Aufstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.) Siehe auch unter Unterbringungsähnliche Maßnahme.

Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.

In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).

Weitere Rechtsprechung:

LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, 13 T 4301/99, FamRZ 2000, 1123 = NJW 1999, 3642:

Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Vorgehensweise

Unterbringung2.jpg

Die Unterbringungsgenehmigung (§ 1831 Abs. 2 BGB) des Betreuungsgerichtes erfolgt auf Antrag des Betreuers oder Bevollmächtigten und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom Betreuungsgericht selbst angeordnet werden. In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.

AG Fulda, Beschluss vom 23.04.2019, 85 XVII 247/16

Allein der Betreuer entscheidet, welche Freiheitsbeschränkungen nach § 1906 BGB er veranlassen will und welche Tatsachen er zum Anlass für solche Maßnahmen nimmt. Durch diese Entscheidung legt der Betreuer den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 1906 Abs. 2 BGB fest. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer dem Gericht nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Nur innerhalb des so festgelegten Verfahrensgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung aufgrund anderer Umstände zu erteilen als derjenigen, auf die er seine Maßnahme stützt. Das Gericht hat nicht nach solchen anderen Unterbringungsgründen zu forschen.

Gerichtliches Verfahren

Für Unterbringungen nach dem BGB und den Landesgesetzen für psychisch Kranke ist seit dem 01.01.1992 ein gemeinsames Unterbringungsverfahren beim Betreuungsgericht geregelt worden. Eine richterliche Genehmigung ist zwingend erforderlich (Art. 104 GG).

Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden 2008 52.811 mal (2007 48.909) genehmigt. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 1,08 %. 2007 ging die Unterbringung in 6.151 Fällen (=11,28 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 5.096 = 10,42 %). Die Unterbringungsquote je 10.000 Einwohner lag 2008 zwischen 1,37 (2007: 1,43, Thüringen) und 13,12 (2007: 12,14, Bayern), Mittelwert war 2008 6,44 (2007: 6,08)

Beendigung der Unterbringung

Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das Gericht davon unterrichten (§ 1831 Abs. 3 BGB).

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, 33 Wx 78/05, FamRZ 2005, 1590 (Ls.)

Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03; 1 W 182/03, FamRZ 2006, 1481 (Ls.): Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung

Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.

LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15:

Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.

Siehe auch

Videos und Podcasts

Literatur

Zeitschriftenbeiträge

  • Alperstedt: Die Unterbringungsvoraussetzungen und ihre Anwendung in der Praxis; BtPrax 2000, 95 und 149
  • Bauer: Freiheitsentziehende Maßnahmen – rechtliche Grundlagen, gerichtliches Genehmigungsverfahren, Alternativen und Haftung; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 126
  • Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
  • Bergmann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, NJ 1991, 211
  • Bienwald: Die Fehlplazierung der Bevollmächtigtenkontrolle gem. §§ 1904 II, 1906 V BGB; FamRZ 2003, 425
  • ders.: Die Zwangsbehandlung und Unterbringung geistig verwirrter Menschen aus betreuungsrechtlicher Sicht; FPR 1/2012
  • ders: Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht; Rpfl-Stud 2016, 78
  • Bischof/Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 1993, 192
  • Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012
  • Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/94, 29
  • Coeppicus: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 94, 126
  • Dahle: Zivilrechtliche Unterbringung in der Forensik?, BtPrax 1994, 199
  • Damrau/Zimmermann: Das neue Betreuungs- und Unterbringungsrecht, NJW 1991, 538
  • Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
  • Dieckmann: Die Untrbringung. Wer sind die Akteure und welches sind ihre Anliegen ? BtPrax 2009, 49
  • Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
  • Erdsiek: Freiheitsentziehung und richterliche Kontrolle, NJW 1960, 1385
  • Feuerland: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
  • Gietl: Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen-, Fremd- und Infektionsgefahren; NZFam 2020, 959
  • Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
  • Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180
  • Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen auf Grundlage einer einstweiligen Maßregel des Betreuungsrechtes; R&P 2010, 24
  • Hoffmann/Trenczek: Freiheitsentziehende Unterbringung „minderjähriger“ Menschen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; JAmt 2011, 177
  • Holzhauer, Heinz: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 1992, 54
  • ders.: Der Umfang gerichtlicher Kontrolle privatrechtlicher Unterbringungen, FuR 1992, 249
  • Hubert: Freiheitsentziehende Maßnahmen - Beratung für rechtl. Vertreter/innen; BtPrax 2013, 139
  • Kieß_: Die neue Rechtsprechung des BGH zu Verfahrensfragen in Unterbringungssachen; btr aktuell 2023, 7
  • Kirchhof: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
  • Kitanoff: Fristberechnung und Fristablauf bei Unterbringungen; BtPrax 2020, 175
  • Klie: Eingesperrt in der eigenen Wohnung. Freiheizsentziehende Maßnahmen in der eigenen Häuslichkeit; BtMan 2009, 200
  • Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
  • Kostorz: Schutz dementer Personen im bürgerlichen Recht - Geschäfts(un)fähigkeit, Betreuung, Einwilligungsvorbehalt und Unterbringung nach dem BGB; PflegeR 2011, 447
  • Krüger: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
  • Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741
  • Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
  • Lesting: Vollzug ohne Vollzugsrecht – Zur fehlenden gesetzlichen Grundlage des Vollzugs der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 2010, 137
  • Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
  • Ludyga: Rechtmäßigkeit von med. Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung nach § 1906 BGB; FPR 2007, 104
  • Marschner: Plädoyer für die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 1985, 3
  • ders: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; BtPrax 2006, 125
  • ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172
  • Maurer: Das privatrechtliche Unterbringungsrecht und Art. 104 GG; FamRZ 1960, 468
  • Melchinger: Zivilrechtliche Unterbringungen. Wird die Praxis Qualitätsansprüchen gerecht? BtPrax 2009, 59
  • Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 BGB, BtPrax 2002, 252
  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
  • Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
  • Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
  • Pardey, Karl-Dieter: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu §§ 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
  • Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713
  • Paul: Verdacht der Betreuungsbedürftigkeit als Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung; FGPrax 2004, 251
  • Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1318
  • Riedel: Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen nicht betreute Personen wegen Selbstgefährdung; BtPrax 2010, 99
  • Rink: Die Unterbringung Erwachsener durch Maßregel nach § 1846 BGB, FamZ 1993 512
  • Rodenbusch: Freiheitsentziehende Maßnahmen während der Unterbringung, NJW 2020, 2509
  • Rohmann: Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach neuem Recht; FPR 2009, 351
  • Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
  • Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
  • Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
  • Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
  • Stalinski: Verlegung von geschlossener auf eine offene Station; BtPrax 2000, 106
  • Stolz; BtG: Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
  • Stolz/Jacobi: Der Betreuer hat den schwarzen Peter; BtPrax 1996, 59
  • Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
  • Wagner, Bernd: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/93, 2
  • Wiegand: § 1846 BGB als allgemeine Ermächtigungsgrundlage des Vormundschaftsrichters für eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung hilfloser Erwachsener? NJW 1991, 1022
  • Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291
  • Wille: § 1631b BGB in der amtsgerichtlichen Praxis; ZfJ 2002, 85
  • Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz; BtPrax 1995, 12
  • Zimmermann: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen; FamRZ 1990, 1308
  • Zimmermann: Das Unterbringungsverfahren im FamFG; BtMan 2009, 67

Weblinks

Formulare

Vorlage:Quelle WikipediaDer Wikipedia-Artikel befasst sich zudem mit weiteren Unterbringungsarten.