Änderungen

K
Zeile 1: Zeile 1:  
Der '''natürliche Wille''' ist der Wille, der in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit]] gefasst wird.
 
Der '''natürliche Wille''' ist der Wille, der in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit]] gefasst wird.
   −
==Allgemeines==
+
==[[Allgemeines]]==
    
Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch heute weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]]. Der natürliche Wille hat eine menschenrechtliche Bedeutung.  
 
Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch heute weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]]. Der natürliche Wille hat eine menschenrechtliche Bedeutung.  
Zeile 7: Zeile 7:  
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
 
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
   −
Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
+
Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des [[Gesetzgebung|Gesetzgebers]] nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
    
Bei der [[Zwangsbehandlung|medizinischen Zwangsmaßnahme]] (§ 1832 BGB) geht es ebenfalls um den entgegenstehenden natürlichen Willen.
 
Bei der [[Zwangsbehandlung|medizinischen Zwangsmaßnahme]] (§ 1832 BGB) geht es ebenfalls um den entgegenstehenden natürlichen Willen.
7.537

Bearbeitungen