Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch heute weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]]. Der natürliche Wille hat eine menschenrechtliche Bedeutung. | Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch heute weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]]. Der natürliche Wille hat eine menschenrechtliche Bedeutung. |