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#Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.
 
#Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.
 
#Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).
 
#Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).
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'''BGH, Beschluss vom 19. August 2026 - XII ZB 149/26''':
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# Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Willen des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125).
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#Ob der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB), ist allein anhand der Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung zu beurteilen. Wenn ein Betreuter - gleich aus welchen Gründen - die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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