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#Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
 
#Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
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== Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen==
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== [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrolle#Zustellung Zustellung] von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen==
    
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können nur geschäftsfähigen Betreuten wirksam zugestellt werden. Das gilt auch dann, wenn es um die [[Vergütung]] des Betreuers geht.
 
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können nur geschäftsfähigen Betreuten wirksam zugestellt werden. Das gilt auch dann, wenn es um die [[Vergütung]] des Betreuers geht.
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