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#Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
 
#Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
 
#Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.
 
#Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.
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==Auskunfts- und Unterstützungsersuchen des Gerichtsvollziehers==
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Wegen der Gefahr von Angriffen durch Schuldner und ihre Angehörigen kann heute jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland die örtlich zuständige [[Polizeirecht|Polizeidienststelle]] um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. Näheres ist in § 757a ZPO gesetzlich geregelt.
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==Richterliche Durchsuchungsanordnung==
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Die Wohnung eines Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll (§ 758a ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 758 ZPO befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners nach Wertgegenständen zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er ist auch befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Bei Widerstand des Schuldners ist er zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die [[Unterstützungspflicht|Unterstützung]] der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
    
==Verbraucherinsolvenzverfahren==
 
==Verbraucherinsolvenzverfahren==
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