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Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf (LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - BeckRS 2012, 22126). Dazu ist u.a. auch das [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer [[Zwangsvollstreckung]] gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird.
 
Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf (LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - BeckRS 2012, 22126). Dazu ist u.a. auch das [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer [[Zwangsvollstreckung]] gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird.
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Körperliche Gegenstände, die nicht im [[wikipedia:de:Besitz (Deutschland)|Eigenbesitz]] des Betreuten verbleiben können (zB bei [[Wohnungsauflösung]], sind getrennt zu lagern, zB in einem [[wikipedia:de:Schließfach|Schließfach]] oder einer Spedition/[[wikipedia:de:Mietlager|Self Storage]].
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Körperliche Gegenstände, die nicht im [[wikipedia:de:Besitz (Deutschland)|Eigenbesitz]] des Betreuten verbleiben können, zB bei [[Wohnungsauflösung]], sind getrennt zu lagern, zB in einem [[wikipedia:de:Schließfach|Schließfach]] oder einer Spedition/[[wikipedia:de:Mietlager|Self Storage]].
    
Geld des Betreuten ist auf [[Girokonto|Giro-]] oder [[Anlagegeld|Anlagekonten]] des Betreuten zu belassen. Sog. „[[wikipedia:de:Anderkonto|Anderkonten]]“ durch Betreuer werden nicht als zulässig angesehen (Bt-Drs. 19/24445, 274; BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - XII ZB 300/18).  
 
Geld des Betreuten ist auf [[Girokonto|Giro-]] oder [[Anlagegeld|Anlagekonten]] des Betreuten zu belassen. Sog. „[[wikipedia:de:Anderkonto|Anderkonten]]“ durch Betreuer werden nicht als zulässig angesehen (Bt-Drs. 19/24445, 274; BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - XII ZB 300/18).  
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==Ausnahme vom Trennungsgebot==
 
==Ausnahme vom Trennungsgebot==
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Absatz 1 Satz 2 enthält eine Ausnahme vom Trennungsgebot. Wenn zuvor bereits gemeinsames Vermögen (insbes. auf [[wikipedia:de:Gemeinschaftskonto|Gemeinschaftskonten]]) vorhanden ist, kann es dabei bleiben. Das betrifft insbesondere die Situation, wenn der [[Eherecht und Betreuung|Ehegatte]] bzw. Lebenspartner zum Betreuer bestellt wird.
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Absatz 1 Satz 2 enthält eine Ausnahme vom Trennungsgebot. Wenn zuvor bereits gemeinsames Vermögen (insbes. auf [[wikipedia:de:Gemeinschaftskonto|Gemeinschaftskonten]]) vorhanden ist, kann es dabei bleiben. Das betrifft insbesondere die Situation, wenn der [[Eherecht und Betreuung|Ehegatte]] bzw. [[Lebenspartnerschaft|Lebenspartner]] zum [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt wird]].
    
==Verwendungsverbot==
 
==Verwendungsverbot==
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Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2  
 
Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2  
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Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.
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Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitzuteilen sind]].
    
Laufende Einkünfte ([[Verfügungsgeld]] nach § 1839 BGB, zB die [[Rente]]) sowie der gemeinsame Hausrat sind ebenfalls nicht vom Verwendungsverbot erfasst.  
 
Laufende Einkünfte ([[Verfügungsgeld]] nach § 1839 BGB, zB die [[Rente]]) sowie der gemeinsame Hausrat sind ebenfalls nicht vom Verwendungsverbot erfasst.  
    
Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet.
 
Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet.
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==[[Rechtsprechung]]==
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'''LG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2025, 4 T 137/24'''
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Als Betreuer eingesetzte Eltern eines Betreuten verstoßen nicht pflichtwidrig gegen das Verwendungsverbot, wenn sie sich das Pflegegeld des Betroffenen nach § 37 SGB XI und Sozialleistungen nach § 42a Abs. 3 SGB XII) auf ihr eigenes Konto überweisen, weil insoweit jeweils [[Verfügungsgeld]] nach § 1839 BGB vorliegt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Vermögenssorge]]
 
* [[Vermögenssorge]]
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* [[Eherecht und Betreuung]]
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* [[Eherecht und Betreuung]], [[Personenstand]]
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* [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Wohnungsauflösung]], [[Betreutes Wohnen]], [[Altenheim]]
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* [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
 
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
 
* [[Schenkung]]
 
* [[Schenkung]]
 
* [[Vermögensverzeichnis]]
 
* [[Vermögensverzeichnis]]
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* [[Grundrechte]]
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* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
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* [[Betreuerhaftung]]
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* [[Betreuerhaftung]], [[Insichgeschäft]]
 
* [[Delegation]]
 
* [[Delegation]]
    
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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