Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich [[anzeigepflicht]]ig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“ | Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich [[anzeigepflicht]]ig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“ |