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Da in den meisten Bestimmungen ausdrücklich die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung für die Einstufung als Nicht-Nebentätigkeit genannt wird, ist zunächst klar, dass Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen auch für Angehörige, für die eine Vergütung gem. § 1876 BGB i.V.mit dem [[VBVG]] (auch [[Ermessensvergütung]]en nach Abs. 2) erwartet werden kann, auf jeden Fall als Nebentätigkeit genehmigt werden müssen.
 
Da in den meisten Bestimmungen ausdrücklich die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung für die Einstufung als Nicht-Nebentätigkeit genannt wird, ist zunächst klar, dass Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen auch für Angehörige, für die eine Vergütung gem. § 1876 BGB i.V.mit dem [[VBVG]] (auch [[Ermessensvergütung]]en nach Abs. 2) erwartet werden kann, auf jeden Fall als Nebentätigkeit genehmigt werden müssen.
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Wie ist jedoch der pauschale [[Aufwandspauschale|Aufwendungsersatz]] des § 1878 BGB zu bewerten? Zwar gelten nach den Beamtengesetzen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht als Entgelt; werden jedoch pauschalierte Zahlungen geleistet, so sind sie in voller Höhe als Einkünfte zu betrachten (im Saarland nur, wenn sie mtl. über 51,13 € liegen, § 7 NtVO Saarland). Da aber die Aufwandspauschale grundsätzlich jedem Vormund, Pfleger und Betreuer, auch Familienangehörigen zusteht  (BGH, NJW 1997, 58 = MDR 1997, 62  = FamRZ 1996, 1545 = BtPrax 1997, 29  = Rpfleger 1997, 109 = FuR 1997, 59), würden die Bestimmungen der Beamtengesetze, die die familiäre Betreuungstätigkeit begünstigen sollen, völlig ins Leere laufen, wenn allein die Aussicht auf die Aufwandspauschale die Betreuung genehmigungspflichtig machen sollte. Daher ist also bei der Frage der Genehmigungspflicht die Aufwandspauschale nicht als Entgelt i.S. der Beamtengesetze anzusehen.
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Wie ist jedoch der pauschale [[Aufwandspauschale|Aufwendungsersatz]] des § 1878 BGB zu bewerten? Zwar gelten nach den Beamtengesetzen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht als Entgelt; werden jedoch pauschalierte Zahlungen geleistet, so sind sie in voller Höhe als Einkünfte zu betrachten (im Saarland nur, wenn sie mtl. über 51,13 € liegen, § 7 NtVO Saarland). Da aber die [[Aufwandspauschale]] grundsätzlich jedem Vormund, Pfleger und Betreuer, auch Familienangehörigen zusteht  (BGH, NJW 1997, 58 = MDR 1997, 62  = FamRZ 1996, 1545 = BtPrax 1997, 29  = Rpfleger 1997, 109 = FuR 1997, 59), würden die Bestimmungen der Beamtengesetze, die die familiäre Betreuungstätigkeit begünstigen sollen, völlig ins Leere laufen, wenn allein die Aussicht auf die [[Aufwandspauschale]] die Betreuung genehmigungspflichtig machen sollte. Daher ist also bei der Frage der Genehmigungspflicht die [[Aufwandspauschale]] nicht als Entgelt i.S. der Beamtengesetze anzusehen.
    
==Berufsbetreuerstatus bei Nebentätigkeitsgenehmigung==
 
==Berufsbetreuerstatus bei Nebentätigkeitsgenehmigung==
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