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Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich [[anzeigepflicht]]ig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“  
 
Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich [[anzeigepflicht]]ig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“  
 
   
 
   
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Die Landesbeamtengesetze enthalten jedoch idR weiterhin nur die Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht für die Betreuung von Angehörigen. Sie wurden seinerzeit im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des Betreuungsgesetzes begründet, eine möglichst persönliche Betreuung zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des früheren Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre (Krümmel Kommentar zum Niedersächs. Beamtengesetz, § 71 a Anm. 21). Die Genehmigungspflicht im Falle naher Angehöriger wurde in der Literatur als unverhältnismäßiger Einschnitt in den Intimbereich des Beamten und daher als verfassungswidrig angesehen (vgl. Lemhöfer a. a. O. S. 98; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer BBG, Erl. 5 zu § 65 ; Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl BayBG Erl. 4 b, c zu Art. 74).
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Die Landesbeamtengesetze enthalten jedoch idR weiterhin nur die Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht für die Betreuung von Angehörigen. Sie wurden seinerzeit im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des [[Betreuungsgesetz]]es begründet, eine möglichst [[persönliche Betreuung]] zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des früheren Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre (Krümmel Kommentar zum Niedersächs. Beamtengesetz, § 71 a Anm. 21). Die Genehmigungspflicht im Falle naher Angehöriger wurde in der Literatur als unverhältnismäßiger Einschnitt in den Intimbereich des Beamten und daher als verfassungswidrig angesehen (vgl. Lemhöfer a. a. O. S. 98; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer BBG, Erl. 5 zu § 65 ; Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl BayBG Erl. 4 b, c zu Art. 74).
 
   
 
   
 
Anderweitige Regelungen treffen außer [[Berlin]] nur noch die Bundesländer [[Brandenburg]] und das [[Saarland]] (Stand 1.7.2009). In [[Brandenburg]] besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine [[Anzeigepflicht|Anzeige-]] noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine [[Anzeigepflicht]] (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Das [[Saarland]] hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch [[Anzeigepflicht]]en (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG.
 
Anderweitige Regelungen treffen außer [[Berlin]] nur noch die Bundesländer [[Brandenburg]] und das [[Saarland]] (Stand 1.7.2009). In [[Brandenburg]] besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine [[Anzeigepflicht|Anzeige-]] noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine [[Anzeigepflicht]] (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Das [[Saarland]] hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch [[Anzeigepflicht]]en (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG.
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