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Was den '''[[Befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]]''' iSv § 1859 BGB '''bei Betreuerwechsel''' angeht, regelt Abs. 4 näheres:
 
Was den '''[[Befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]]''' iSv § 1859 BGB '''bei Betreuerwechsel''' angeht, regelt Abs. 4 näheres:
 
Danach muss dieser statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
 
Danach muss dieser statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
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==Formulare==
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*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/197305/AVR_312_-_Schlussvermoegensuebersicht_-_barrierefrei.pdf Schlussvermögensübersicht (PDF)]
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==