Danach muss dieser statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. | Danach muss dieser statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. |