Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7. | Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7. |