Änderungen

K
Zeile 20: Zeile 20:  
Gemäß § 1872 '''Abs. 1''' BGB hat der Betreuer zunächst weiterhin das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben, soweit der Aufgabenbereich der [[Vermögenssorge]] übertragen war, und verpflichtend alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen heraus zu geben.  Es handelt sich hierbei um eine so genannte Holschuld iSv § 269 BGB. Über die erfolgten Herausgaben (oder entgegenstehende Gründe) ist gem. § 1873 Abs. 1 S. 1 BGB  in der neu normierten '''Schlussmitteilung''' zu berichten bzw. bei [[Betreuerwechsel]] gem. § 1863 Abs. 4 BGB im [[Schlussbericht]].
 
Gemäß § 1872 '''Abs. 1''' BGB hat der Betreuer zunächst weiterhin das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben, soweit der Aufgabenbereich der [[Vermögenssorge]] übertragen war, und verpflichtend alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen heraus zu geben.  Es handelt sich hierbei um eine so genannte Holschuld iSv § 269 BGB. Über die erfolgten Herausgaben (oder entgegenstehende Gründe) ist gem. § 1873 Abs. 1 S. 1 BGB  in der neu normierten '''Schlussmitteilung''' zu berichten bzw. bei [[Betreuerwechsel]] gem. § 1863 Abs. 4 BGB im [[Schlussbericht]].
   −
Eine '''Schlussrechnungslegung''' ist im Falle der [[Ende der Betreuung|Beendigung der Betreuung]] gem. § 1872 Abs. 1 2. HS nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten (Nachlasspfleger) anzufertigen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 259ff BGB.   
+
Eine '''Schlussrechnungslegung''' ist im Falle der [[Ende der Betreuung|Beendigung der Betreuung]] gem. § 1872 Abs. 1 2. HS nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten (Nachlasspfleger) anzufertigen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften ab § 259 BGB.   
    
Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung  der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7.  
 
Anders als bis zum 31.12.2025 sieht die Neufassung  der Vorschrift aber keinerlei Fristenreglung- oder Überwachung durch das Gericht mehr vor. Dies liegt daran, dass eine Fürsorgepflicht seitens der Justiz schlicht nicht mehr besteht, vgl Thielke, BtPrax 2024, 7.  
7.537

Bearbeitungen