Tod des Betreuers: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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==Meldepflicht==
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==[[Anzeigepflicht]]==
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Der Tod des Betreuers ist von seinem Erben an das Betreuungsgericht zu melden (§ 1894 iVm § 1908i BGB).  
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Eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
  
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Soweit dem Mitteilungspflichtigen eine Möglichkeit dazu gegeben ist, sollte er den [[Betreuerausweis]] (§ 290 FamFG. § 1893 II BGB) dem BetrG zurücksenden.  Eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
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Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1817 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an.  
  
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Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1899) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet.
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Soweit die Betreuung von einem [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] (§ 1818 BGB) geführt und die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Betreuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Geschäftsführer des Vereins oder den Leiter der Behörde.
  
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Soweit die Betreuung von einem Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1897 II) geführt wurde, ist die Bestimmung zwar dem Wortlaut nach anwendbar, aber nicht praktikabel. Da in einem solchen Falle die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Be-treuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Leiter des Vereins oder der Behörde.
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==Schlusspflichten==
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Abschließende [[Rechnungslegung]]spflichten gegenüber dem Gericht hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt. Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen müsste. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das [[Betreuungsgericht]] jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben '''nicht zwangsweise durchsetzen'''. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
  
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==Schlusspflichten==
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Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings '''Erbenpflicht''' und ergibt sich aus § 1872 Abs. 1 BGB iVm § 1922 BGB.
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Abschließende Rechnungslegungspflichten hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt (§ 1892 BGB). Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
 
  
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Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB.
 
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==Fortsetzung der Betreuung==
 
==Fortsetzung der Betreuung==
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Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1908c BGB ein [[Betreuerwechsel|neuer Betreuer]] zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05)
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Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1869 BGB ein [[Betreuerwechsel|neuer Betreuer]] zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05, BtPrax 2006, 73).
  
 
==Restliche Betreuervergütung==
 
==Restliche Betreuervergütung==
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Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]] kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des Erbscheins mitzuschicken. Sofern eine Erbengemeinschaft besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbrngemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen.
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Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]]) kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des [[wikipedia:de:Erbschein|Erbscheins]] mitzuschicken. Sofern eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen.
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==Siehe auch==
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* [[Ende der Betreuung]], [[Bestellung mehrerer Betreuer]]
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* [[Betreuerwechsel]]
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* [[Tod des Betreuten]]
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* [[Schlussrechnungslegung]]
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

Aktuelle Version vom 4. April 2026, 09:53 Uhr

Anzeigepflicht

Eine Notgeschäftsführungspflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).

Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1817 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen. Auf den Aufgabenkreis des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an.

Soweit die Betreuung von einem Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer (§ 1818 BGB) geführt und die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Betreuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Geschäftsführer des Vereins oder den Leiter der Behörde.

Schlusspflichten

Abschließende Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Gericht hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt. Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen müsste. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).

Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus § 1872 Abs. 1 BGB iVm § 1922 BGB.

Fortsetzung der Betreuung

Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1869 BGB ein neuer Betreuer zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05, BtPrax 2006, 73).

Restliche Betreuervergütung

Ansprüche auf Betreuervergütung bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige Aufwandspauschale) kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des Erbscheins mitzuschicken. Sofern eine Erbengemeinschaft besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen.

Siehe auch