Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]). | Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]). |