*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]]. | *Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]]. |