Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 11: Zeile 11:  
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]].
 
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]].
−
*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist.
+
*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Berufsbetreuer) möglich ist.
    
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
 
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü