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==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
 
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
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*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Meldungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
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*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
    
*Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
 
*Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.