Erörterungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der deutsche Begriff Erörterung wird mit „discussion“ ins Englische und ins Französische übersetzt. Das Fremdwort Diskussion wird auch im Deutschen verwendet. Es hat da aber eine etwas andere Bedeutung als Erörterung. Die „Erörterung“ ist auch ein Fachbegriff aus dem Deutschunterricht.
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==Betreuungsrecht==
 
Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]]) diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
 
Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]]) diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
  

Version vom 7. Dezember 2025, 15:03 Uhr

Allgemeines

Der deutsche Begriff Erörterung wird mit „discussion“ ins Englische und ins Französische übersetzt. Das Fremdwort Diskussion wird auch im Deutschen verwendet. Es hat da aber eine etwas andere Bedeutung als Erörterung. Die „Erörterung“ ist auch ein Fachbegriff aus dem Deutschunterricht.

Betreuungsrecht

Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich Gesundheitssorge) diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und unterstützen so die gemeinsame Entscheidung. An die Stelle des Betreuers tritt der Bevollmächtigte oder der vertretungsberechtigte Ehegatte (§ 1358 BGB).

Ein weiterer wichtiger Gesprächsprozess kann die Gesundheitliche Versorgungsplanung am Ende des individuellen Lebens sein.

In geeigneten Fällen kann auch das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das Vermögensverzeichnis in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.

Siehe auch