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==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses==
 
==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses==
 
Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|geistigen oder seelischen Krankheit]] oder [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Behinderung]] einschließlich einer Suchtkrankheit zur [[Beratung]], Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174c StGB).
 
Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|geistigen oder seelischen Krankheit]] oder [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Behinderung]] einschließlich einer Suchtkrankheit zur [[Beratung]], Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174c StGB).
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==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Amtsstellung==
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Ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin in Deutschland, der/die zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, macht sich strafbar, wenn er oder sie unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt. Dies gilt auch für Amtsträger, die an einem [[Strafprozess|Strafverfahren]] mitwirken (§ 174b StGB).
    
=Siehe auch=
 
=Siehe auch=
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