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Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss 2 BvR 2270/96, NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895; BGH, Beschluss XII ZB 236/05; NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115. Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt (mutmaßliche Einwilligung).
 
Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss 2 BvR 2270/96, NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895; BGH, Beschluss XII ZB 236/05; NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115. Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt (mutmaßliche Einwilligung).
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== Siehe auch ==
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=sexuelle Handlungen=
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==sexuelle Handlungen an Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen==
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Wer sexuelle Handlungen an einer auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der verwahrten Person vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder [[Vulnerabilität|hilfsbedürftige Menschen]] stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174a StGB).
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==sexuelle Handlungen unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses==
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Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|geistigen oder seelischen Krankheit]] oder [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Behinderung]] einschließlich einer Suchtkrankheit zur [[Beratung]], Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174c StGB).
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=Siehe auch=
 
* [[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Dokumentationspflicht]], [[Patientenverfügung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[natürlicher Wille]], [[Informationspflicht]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Vertrauensperson]], [[Vertreterdokumentation]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]], [[Strafprozess]], [[Erörterungsgespräch]], [[Checkliste für Arztgespräche]]
 
* [[Corona]], [[Gesundheitssorge]], [[Heilbehandlung]], [[Dokumentationspflicht]], [[Patientenverfügung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[natürlicher Wille]], [[Informationspflicht]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Vertrauensperson]], [[Vertreterdokumentation]], [[Zwangsbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Sterbehilfe]], [[Strafprozess]], [[Erörterungsgespräch]], [[Checkliste für Arztgespräche]]
 
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
 
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
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