Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|geistigen oder seelischen Krankheit]] oder [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Behinderung]] einschließlich einer Suchtkrankheit zur [[Beratung]], Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174c StGB). | Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|geistigen oder seelischen Krankheit]] oder [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Behinderung]] einschließlich einer Suchtkrankheit zur [[Beratung]], Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, macht sich in Deutschland strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (§ 174c StGB). |