Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt. | Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt. |