Gemäß dem § 158 der deutschen Strafprozessordnung kann die Anzeige einer Straftat in Deutschland bei einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde oder einem Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine mündliche Anzeige ist dort stets zu beurkunden. | Gemäß dem § 158 der deutschen Strafprozessordnung kann die Anzeige einer Straftat in Deutschland bei einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde oder einem Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine mündliche Anzeige ist dort stets zu beurkunden. |