IT-Sicherheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Version vom 6. Juni 2025, 12:35 Uhr

Allgemeines

Der abgekürzte Begriff IT-Sicherheit steht für die Sicherheit der Informationstechnologie, d.h. der Computer und ihrer Vernetzung.

vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland

In Deutschland sind gemäß § 390 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die verantwortlichen Koordinatoren für die zukünftig zu gewährleistende IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen in Deutschland. Sie erlassen dazu Richtlinien für ihre Pflichtmitglieder.

IT-Sicherheit in Krankenhäusern

Für die Krankenhäuser in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 391 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.

IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen

Für die Krankenkassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 392 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.

IT-Sicherheit der Pflegekassen

Für die Pflegekassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 103a SGB XI gesetzlich vorgeschrieben.

Das riesige Infrastrukturprojekt der Gesellschaft für Telematik in Deutschland und für Europa befindet sich noch mitten in der Umsetzung.

Siehe auch