Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 70: Zeile 70:     
==Ausnahmen==
 
==Ausnahmen==
−
Von diesem grundsätzlichen Vorgehen gibt es Ausnahmen: Bei akuter Gefahrenlage (z. B. plötzliche Verwirrtheit durch hohes Fieber mit Weglaufen) muss zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden. Bedingung ist, dass die Maßnahme (z. B. Verwehren des Weglaufens in verwirrtem Zustand) der Situation angemessen ist und gut dokumentiert wird. Im konkreten Fall müssen Leitung, Betreuer und Hausarzt informiert werden. Bei erstmaliger Fixierungsmaßnahme sollte eventuell der ärztliche Bereitschaftsdienst (nachts oder am Wochenende) hinzugezogen werden.
+
Von diesem grundsätzlichen Vorgehen gibt es Ausnahmen: Bei akuter Gefahrenlage (z. B. plötzliche Verwirrtheit durch hohes Fieber mit Weglaufen) muss zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden. Bedingung ist, dass die Maßnahme (z. B. Verwehren des Weglaufens in verwirrtem Zustand) der Situation angemessen ist und [[Dokumentationspflicht|gut dokumentiert wird]]. Im konkreten Fall müssen Leitung, Betreuer und Hausarzt informiert werden. Bei erstmaliger Fixierungsmaßnahme sollte eventuell der ärztliche Bereitschaftsdienst (nachts oder am Wochenende) hinzugezogen werden.
    
Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen.
 
Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen.
7.540

Bearbeitungen

Navigationsmenü