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Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
 
Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
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Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
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Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme ([[Arztzeugnis|Attest]], meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
    
In diesem schriftlichen [[Gerichtsbeschluss]] ist genau aufgeführt, welche Maßnahme für welchen Zeitraum maximal gestattet wird. Der Beschluss legt eine Obergrenze von Maßnahmen fest, wobei eine freiheitsentz. Maßnahme aber immer nur im aktuell benötigten Ausmaß angewandt werden darf. Erst nach dieser richterlichen Genehmigung darf die Maßnahme weiter geplant und durchgeführt werden.
 
In diesem schriftlichen [[Gerichtsbeschluss]] ist genau aufgeführt, welche Maßnahme für welchen Zeitraum maximal gestattet wird. Der Beschluss legt eine Obergrenze von Maßnahmen fest, wobei eine freiheitsentz. Maßnahme aber immer nur im aktuell benötigten Ausmaß angewandt werden darf. Erst nach dieser richterlichen Genehmigung darf die Maßnahme weiter geplant und durchgeführt werden.
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Besteht noch keine [[gesetzliche Vertretung]] (ist noch kein Betreuer mit passendem [[Aufgabenkreis]] bestellt oder wurde niemand entsprechend bevollmächtigt) regt die Einrichtung beim Betreuungsgericht an, die Notwendigkeit der  Bestellung eines Betreuers mit den entsprechenden [[Aufgabenkreise]]n und die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu prüfen. Andere Personen, wie Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung, Ärzte oder Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.
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Besteht noch keine [[gesetzliche Vertretung]] (ist noch kein Betreuer mit passendem [[Aufgabenkreis]] bestellt oder wurde niemand entsprechend bevollmächtigt) [[Anregung der Betreuerbestellung|regt die Einrichtung beim Betreuungsgericht an]], die Notwendigkeit der  [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] mit den entsprechenden [[Aufgabenkreise]]n und die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu prüfen. Andere Personen, wie Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung, Ärzte oder Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.
    
Unterbringungsähnliche Maßnahmen wurden im Jahre 2008 91.823 mal (2007: 84.466) genehmigt. Dies ist ein Anstieg von 8,71 % ggü. 2007. 2008 gingen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen in 21.227 Fällen (= 21,59 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 16.167 = 19,14 %). Die Quote unterbringungsähnlicher Maßnahmen je 10.000 Einwohner schwankte 2008 zwischen 1,14 (2007: 1,4, Berlin) und 20,27 (2007: 18,19, Bayern), Mittelwert war 11,2 (2007: 10,5)
 
Unterbringungsähnliche Maßnahmen wurden im Jahre 2008 91.823 mal (2007: 84.466) genehmigt. Dies ist ein Anstieg von 8,71 % ggü. 2007. 2008 gingen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen in 21.227 Fällen (= 21,59 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 16.167 = 19,14 %). Die Quote unterbringungsähnlicher Maßnahmen je 10.000 Einwohner schwankte 2008 zwischen 1,14 (2007: 1,4, Berlin) und 20,27 (2007: 18,19, Bayern), Mittelwert war 11,2 (2007: 10,5)
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