Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. | Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. |