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==[[Allgemeines]]==
 
Informationspflichten sieht der demokratische Gesetzgeber vor allem zum '''Verbraucherschutz''' und im Sozialrecht vor.  
 
Informationspflichten sieht der demokratische Gesetzgeber vor allem zum '''Verbraucherschutz''' und im Sozialrecht vor.  
    
Alle Sozialleistungsträger haben nach § 15 SGB I Auskunft über die Ansprüche, die den Bürger/innen zustehen, zu geben. Diese Ansprüche kann der Betreuer [[Gesetzliche Vertretung|stellvertretend wahrnehmen]].
 
Alle Sozialleistungsträger haben nach § 15 SGB I Auskunft über die Ansprüche, die den Bürger/innen zustehen, zu geben. Diese Ansprüche kann der Betreuer [[Gesetzliche Vertretung|stellvertretend wahrnehmen]].
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==Ärztliche Informationspflicht==
 
Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als '''Aufklärungspflicht''' gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den [[Behandlungsvertrag]] unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betreute nach Überzeugung des Arztes [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist.
 
Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als '''Aufklärungspflicht''' gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den [[Behandlungsvertrag]] unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betreute nach Überzeugung des Arztes [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist.
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==handelsrechtliche Informationspflichten==
 
Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.
 
Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.
  
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