Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als '''Aufklärungspflicht''' gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den [[Behandlungsvertrag]] unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betreute nach Überzeugung des Arztes [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist. | Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als '''Aufklärungspflicht''' gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den [[Behandlungsvertrag]] unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betreute nach Überzeugung des Arztes [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist. |