Unterbringung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(138 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Bild:Unterbringung.jpg|right]]
+
'''Seite in Bearbeitung'''
 +
 
 +
=Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB)=
 +
 
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="statistiken dazu einblenden" data-collapsetext="Statistiken ausblenden">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
 +
<br>
 +
 
 
[[Bild:Unterbringungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB]]
 
[[Bild:Unterbringungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007_Gesamt.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Unterbringungen2007_Gesamt.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich]]
=Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 BGB)=
+
</div></div><br>                     
  
 
==Definition==
 
==Definition==
Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute:
+
[[Bild:Unterbringung.jpg|right]]<br clear=all>
 +
Unter Unterbringung wird im [[Hauptseite|Betreuungsrecht]] nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute:
 
*auf einem beschränkten Raum festgehalten,
 
*auf einem beschränkten Raum festgehalten,
 
*sein Aufenthalt ständig überwacht  
 
*sein Aufenthalt ständig überwacht  
*und Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.  
+
*und Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.
  
 
==Ort der Freiheitsentziehung==
 
==Ort der Freiheitsentziehung==
Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht
+
Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem [[Altenheim|Heim]] oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.
  
 
==Verhältnismäßigkeit==
 
==Verhältnismäßigkeit==
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
+
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten]], d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
  
Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die [[wikipedia:de:PsychKG|Landesgesetze für psychisch Kranke]] und die Strafgesetze maßgebend.
+
Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die [[PsychKG|Landesgesetze für psychisch Kranke]] und die Strafgesetze maßgebend.
  
 
==Voraussetzungen==
 
==Voraussetzungen==
 
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,  
 
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,  
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann,
+
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann,
*oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.
+
*oder der Betreute dringend medizinisch [[Heilbehandlung|behandlungsbedürftig]] ist.
  
 
Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche [[wikipedia:de:Gefahr|Gefahr]] sehen manche Gerichte auch bei Drohen der [[wikipedia:de:Chronifizierung|Chronifizierung]] einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]] oder [[wikipedia:de:Manie|Manie]]) mit dem damit verbundenden [[wikipedia:de:Persönlichkeitsabbau|Persönlichkeitsabbau]], oder wenn durch die [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] extreme [[wikipedia:de:Zustand|Zustände]] (z.B. Leben zwischen eigenen [[wikipedia:de:Fäkalien|Fäkalien]]) geschaffen werden, die nach allen Wertungen [[wikipedia:de:Menschenwürde|menschenunwürdig]] sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.
 
Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche [[wikipedia:de:Gefahr|Gefahr]] sehen manche Gerichte auch bei Drohen der [[wikipedia:de:Chronifizierung|Chronifizierung]] einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]] oder [[wikipedia:de:Manie|Manie]]) mit dem damit verbundenden [[wikipedia:de:Persönlichkeitsabbau|Persönlichkeitsabbau]], oder wenn durch die [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] extreme [[wikipedia:de:Zustand|Zustände]] (z.B. Leben zwischen eigenen [[wikipedia:de:Fäkalien|Fäkalien]]) geschaffen werden, die nach allen Wertungen [[wikipedia:de:Menschenwürde|menschenunwürdig]] sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.
Zeile 33: Zeile 41:
  
 
Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.
 
Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.
Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.
+
Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten.
  
Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
+
===Rechtsprechung===
  
Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass der Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde (OLG München, Beschluss vom 13. April 2006 - Az: 33 Wx 41/06).
+
'''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''':
  
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf OLG Hamm FamRZ 2001, 861] m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt.
+
Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
  
Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss] {{Rspr|2 BvR 2270/96}} ).
+
'''OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06''', FamRZ 2006, 1228 (Ls.):
  
==Weitere Rechtsprechung:==
+
Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, daß die Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde.
  
'''LG Bremen, Beschluss vom 08. März 1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''':
+
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07;''' BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866:
  
1. Eine zwangsweise Heimunterbringung ist zulässig und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Maßnahme zum Wohle des Betroffenen objektiv erforderlich ist. 2. Das Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, so daß bei einer zwangsweisen Heimunterbringung § 1906 BGB sinngemäß anzuwenden ist
+
"Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen."
  
'''BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993 {{Rspr|3Z BR 7/93}}, MDR 1993, 545'''
+
Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
  
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen nicht frei]] bestimmen kann.  
+
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf Urteil vom 09.01.2001], 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206  m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.
  
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1994, {{Rspr|3 Wx 406/94}} ''':
+
Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss] BVerfG 2 BvR 2270/96; NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895).
  
Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im  [[Unterbringungsverfahren]] zwingend anzuhören.
+
'''BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09''', FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289:
  
'''BayObLG, Beschluss vom 24. 10. 1995, {{Rspr|3Z BR 300/95}},''':
+
Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.
  
Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte [[Heilbehandlung]] auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.
+
'''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291:
  
'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], {{Rspr|4 T 88/96}}''':
+
Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.  
  
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
+
'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 78/10''':
 
'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 3.11.1999], {{Rspr|2 W 173/99}} ''':
 
  
Die Unterbringung zu einer [[Heilbehandlung]] ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.
+
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur [[PsychKG|öffentlich-rechtlichen Unterbringung]] keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
  
'''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], {{Rspr|15 W 189/02}} ''':
+
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''':
  
Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.  
+
Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
  
'''BGH, Beschluss vom 13.02.2002, {{Rspr|XII ZB 191/00}}, NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen'''
+
'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15''':
 +
 +
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.
  
Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
+
'''BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15''':
 
+
'''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.07.2000, {{Rspr|3Z BR 64/00}} = BayObLGZ 2000 Nr.48 '''
+
# Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 juris).
 
+
# Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein [[Rechtsmittel]] des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).  
 
 
 
2. Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art. 104 Abs.1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.
 
 
 
3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.
 
 
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2001, {{Rspr|2 W 96/01}} ''':
 
 
 
Eine vorläufige Unterbringung durch das [[Vormundschaftsgericht]] nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuer]] gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.
 
 
 
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=9b99268c3c0b006f300fe952089b1060&nr=3352&pos=3&anz=6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003], {{Rspr|8 W 135/03}}''':
 
 
 
1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
 
 
 
2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
 
 
 
'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html  OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006]; {{Rspr|15 W 126/06}}, FGPrax 2007, 190 : Patientenverfügung gegen Unterbringung?''':
 
 
 
Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
 
 
 
'''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss] {{Rspr|17 W 37/05}} i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss] {{Rspr|XII ZB 236/05}} ''':
 
 
 
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.  
 
  
'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, {{Rspr|33 Wx 244/06}}: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten''':
+
'''BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23'''
  
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
+
Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus.
  
'''OLG Schleswig, Beschluss {{Rspr|2 W 99/98}} - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
 
  
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
+
'''AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 15.08.2024, 4 XVII 189/13 M'''
  
'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004], {{Rspr|5 W 236/04}} ''':
+
#Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.
 +
#Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.
 +
#Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.
 +
#Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.
  
Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]].
+
Siehe für weitere Rechtsprechung unter: [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].
 
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, {{Rspr|2 W 214/05}} '''
 
 
 
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
 
 
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}} und {{Rspr|1 W 182/03}} '''
 
 
 
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
 
 
 
'''OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, {{Rspr|33 Wx 86/05}}'''
 
 
 
1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt v. 29.04.1993 – 20 W 156/93, OLGReport Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.
 
 
 
2. Der Betreuer – und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht – haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur – auch ziellosen – Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (OLG Hamm v. 22.06. 1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172 [174]).
 
 
 
'''OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, {{Rspr|33 Wx 41/06}}''':
 
 
 
Steht fest, dass eine an fortschreitender Demenz leidende, aber noch verhältnismäßig mobile Bewohnerin sich bei einem unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes erheblich an Leben oder Gesundheit gefährden würde und belegen wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit ihren Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, kann dies grundsätzlich die weitere geschlossene Unterbringung durch den Betreuer rechtfertigen. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die Betroffene aus der Einrichtung als solcher bereits weggelaufen ist oder ggf. weglaufen würde.
 
 
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006, {{Rspr|16 Wx 142/06}}: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden''':
 
 
 
Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für Alkoholkranke etc.).
 
 
 
'''OLG München, Beschuss vom 13.11.2006, {{Rspr|33 Wx 244/06}}''':
 
 
 
Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt.
 
 
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 7/07}} ''':
 
 
 
Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt ist nur verhältnismäßig, wenn der Erfolg der Behandlung zumindest möglich ist -
 
 
 
Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen.
 
 
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, {{Rspr|19 Wx 44/06}}''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.       
 
   
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten [[Zwangsbehandlung|zu duldende Behandlung]] so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
 
 
 
'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fco/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070111910%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007], {{Rspr|11 Wx 42/07}} ''':
 
 
 
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "[[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers wieder zu erweitern.
 
 
 
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008],  {{Rspr|XII ZB 185/07}}''':
 
 
 
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen.
 
 
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008, {{Rspr|19 Wx 36/08}}'''
 
 
 
Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen ist bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter rechtmäßig
 
 
 
Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.
 
  
 
==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
Der Bundesgerichtshof hatte ambulante Zwangsmaßnahmen zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt (BGH-Beschluss vom 11. 10. 2000, {{Rspr|XII ZB 69/00}}, BtPrax 2001, 32)
+
Der Bundesgerichtshof hatte ambulante [[Zwangsbehandlung|Zwangsmaßnahmen]] zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt (([http://lexetius.com/2000,2337 BGH Beschluss], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40))
  
 
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.  
 
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.  
  
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Diese Auffassung ist in letzter Zeit strittig geworden. Der BGH lässt jedoch die stationäre Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (die also den Unterbringungsgrund darstellt) unter engen Voraussetzungen zu: BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung (siehe unten). Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann gestattet ist, wenn der Betreute im Nachhinein, wenn er einwillungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
+
Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Diese Auffassung ist in letzter Zeit strittig geworden. Der BGH lässt jedoch die stationäre Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (die also den Unterbringungsgrund darstellt) unter engen Voraussetzungen zu: BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung '''[http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss vom 01.02.2006]''' (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = BtPrax 2006, 145 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626). Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann gestattet ist, wenn der Betreute im Nachhinein, wenn er wieder einwillungsfähig ist, der Behandlung zustimmen würde.
  
 
Ausführlich ist das Thema unter dem Stichwort "[[Zwangsbehandlung]]" nachzulesen.
 
Ausführlich ist das Thema unter dem Stichwort "[[Zwangsbehandlung]]" nachzulesen.
  
 
==Folgende Maßnahmen sind als Freiheitsentziehung zu werten==
 
==Folgende Maßnahmen sind als Freiheitsentziehung zu werten==
 +
 +
<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="statistiken dazu einblenden" data-collapsetext="Statistiken ausblenden">
 +
<div class="mw-collapsible-content">
 +
<br>
 
[[Bild:Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 
[[Bild:Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 
[[Bild:Genehmigungsquote_uae_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 
[[Bild:Genehmigungsquote_uae_Massnahmen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB]]
 +
</div></div><br>
 +
 
Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen an Stuhl oder Bett durch
 
Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen an Stuhl oder Bett durch
  
Zeile 205: Zeile 148:
 
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.  
 
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.  
  
In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden ([http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], {{Rspr|11 Wx 59/05}}, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).
+
In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden ([http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).
 
 
[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/personenortungssystem.pdf Beitrag von Hellmann zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)]
 
  
 
Weitere Rechtsprechung:
 
Weitere Rechtsprechung:
  
'''LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, {{Rspr|13 T 4301/99}}, NJW 1999, 3642''':
+
'''LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, 13 T 4301/99''', FamRZ 2000, 1123 = NJW 1999, 3642:
  
 
Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Zeile 217: Zeile 158:
 
== Vorgehensweise ==
 
== Vorgehensweise ==
 
[[Bild:Unterbringung2.jpg|right]]
 
[[Bild:Unterbringung2.jpg|right]]
Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Vormundschaftsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Vormundschaftsgericht]] selbst angeordnet werden ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
+
Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Betreuungsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Betreuungsgericht]] selbst angeordnet werden. In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
 +
 
 +
'''AG Fulda, Beschluss vom 23.04.2019, 85 XVII 247/16'''
 +
 
 +
Allein der Betreuer entscheidet, welche Freiheitsbeschränkungen nach § 1906 BGB er veranlassen will und welche Tatsachen er zum Anlass für solche Maßnahmen nimmt. Durch diese Entscheidung legt der Betreuer den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 1906 Abs. 2 BGB fest. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer dem Gericht nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Nur innerhalb des so festgelegten Verfahrensgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
 +
Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung aufgrund anderer Umstände zu erteilen als derjenigen, auf die er seine Maßnahme stützt. Das Gericht hat nicht nach solchen anderen Unterbringungsgründen zu forschen.
  
 
== Gerichtliches Verfahren ==
 
== Gerichtliches Verfahren ==
  
Für Unterbringungen nach dem BGB und den [[PsychKG|Landesgesetzen für psychisch Kranke]] ist seit dem 1. Januar 1992 ein gemeinsames [[Unterbringungsverfahren]] beim [[Vormundschaftsgericht]] geregelt worden. Eine richterliche Genehmigung ist zwingend erforderlich ({{Zitat Art|104|gg}} GG).
+
Für Unterbringungen nach dem BGB und den [[PsychKG|Landesgesetzen für psychisch Kranke]] ist seit dem 01.01.1992 ein gemeinsames [[Unterbringungsverfahren]] beim [[Betreuungsgericht]] geregelt worden. Eine [[Betreuungsrichter|richterliche]] Genehmigung ist zwingend erforderlich (Art. 104 GG).
 +
 
 +
Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden 2008 52.811 mal (2007 48.909) genehmigt. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 1,08 %. 2007 ging die Unterbringung in 6.151 Fällen (=11,28 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 5.096 = 10,42 %). Die Unterbringungsquote je 10.000 Einwohner lag 2008 zwischen 1,37 (2007: 1,43, Thüringen) und 13,12 (2007: 12,14, Bayern), Mittelwert war 2008 6,44 (2007: 6,08)
  
 
==Beendigung der Unterbringung==
 
==Beendigung der Unterbringung==
Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das Vormundschaftsgericht davon unterrichten ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 3 BGB).
+
Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das Gericht davon unterrichten (§ 1831 Abs. 3 BGB).
  
 
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
  
'''OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, {{Rspr|33 Wx 78/05}} '''
+
'''OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, 33 Wx 78/05''', FamRZ 2005, 1590 (Ls.)
  
 
Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.
 
Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.
  
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}}; {{Rspr|1 W 182/03}}''': Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03; 1 W 182/03''', FamRZ 2006, 1481 (Ls.): Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung
  
 
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.
 
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.
 +
 +
'''LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15''':
 +
 +
Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Rechtsmittel]]
+
[[Aufenthaltsbestimmung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Zwangsbehandlung]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Rechtsmittel]], [[Strafprozess]], [[Rechtsprechung zur Unterbringung]], [[Grundrechte]], [[Zugangsrecht]], [[Personalausweis]], [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
 +
 
 +
==Videos und Podcasts==
 +
*[https://youtu.be/4x8mrMD7UMk Youtube-Video (GEBEN) zur Freiheitsentziehung]
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
+
===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Das_Recht_der_psychisch_Kranken_399559.html Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/unterbringungsrecht-in-der-praxis/ Engelfried: Unterbringungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2020]
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren_1524666.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2025]
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen_195072.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Freiheitsentziehende_Massnahmen_mit_mechanischen_Mitteln_bei_der_Betreuung_gebrechlicher_Menschen_1524629.html Schumacher: Freiheitsentziehende Unterbringung mit mech. Mitteln]
 
  
 
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
 +
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941468405/internetsevon-21 Bauer pp.: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung: Indikation, Legitimation, Kontrolle; 2011], ISBN 3941468405
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934
Zeile 252: Zeile 207:
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811418696/internetsevon-21 Juchart: Praxiskommentar zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3811418696
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907
* [http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=AE8A895954D211D5BE4E000016618492&docid=1774&docClass=PRODUKT&from=ZIS.3.6 Saage/Göppinger (jetzt: Marschner/Volkart): Freiheitsentziehung und Unterbringung]
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822
* [http://www.vzbv.de/shop/produkt_detail.phtml?produkt_id=36&r_id=4 Verbraucherzentrale: Chance Psychotherapie ]
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
* [http://www.buchkatalog.de/kod-bin/isuche.cgi?dbname=Buchkatalog&lang=deutsch&uid=KNO-17042001-11472100&navigaktiv=ja&naviggif=Profisuche&location=Profisuche&CT=Betreuungsrecht&aktion=next&bereich3=42-42 Weber: Der Einfluß des Betreuungsgesetzes auf die freiheitsentziehende Unterbringung  ]
 
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/buecher/betreuung/index.html Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/buecher/betreuung/index.html Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 Zimmermann: Bayrisches Unterbringungsgesetz, 2. Auflage ], ISBN 3415033864
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415019500/internetsevon-21 Zimmermann: Thüringer PsychKG. Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker ], ISBN 3415019500
 
  
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
*Alperstedt: Die Unterbringungsvoraussetzungen und ihre Anwendung in der Praxis; BtPrax 2000, 95 und 149
 
*Alperstedt: Die Unterbringungsvoraussetzungen und ihre Anwendung in der Praxis; BtPrax 2000, 95 und 149
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 80, 1873
+
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=124 Bauer: Freiheitsentziehende Maßnahmen – rechtliche Grundlagen, gerichtliches Genehmigungsverfahren, Alternativen und Haftung; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 126 (PDF)]
*Bergmann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, NJ 91, 211
+
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
 +
*Bergmann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, NJ 1991, 211
 
*Bienwald: Die Fehlplazierung  der Bevollmächtigtenkontrolle gem. §§ 1904 II, 1906 V BGB; FamRZ 2003, 425
 
*Bienwald: Die Fehlplazierung  der Bevollmächtigtenkontrolle gem. §§ 1904 II, 1906 V BGB; FamRZ 2003, 425
*Bischof/ Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 93, 192
+
*ders.: Die Zwangsbehandlung und Unterbringung geistig verwirrter Menschen aus betreuungsrechtlicher Sicht; FPR 1/2012
 +
*ders: Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht; Rpfl-Stud 2016, 78
 +
*Bischof/Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 1993, 192
 +
*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]
 
*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169  
 
*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169  
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/94, 29
 
*Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/94, 29
 
*Coeppicus: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 94, 126
 
*Coeppicus: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 94, 126
*Dahle: Zivilrechtliche Unterbringung in der Forensik?, BtPrax 94, 199
+
*Dahle: Zivilrechtliche Unterbringung in der Forensik?, BtPrax 1994, 199
*Damrau/Zimmermann: Das neue Betreuungs- und Unterbringungsrecht, NJW 91, 538
+
*Damrau/Zimmermann: Das neue Betreuungs- und Unterbringungsrecht, NJW 1991, 538
 +
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
 +
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Mitte/01/Diekmann_Unterbringung_Akteure_und_Anliegen.pdf Dieckmann: Die Untrbringung. Wer sind die Akteure und welches sind ihre Anliegen ? BtPrax 2009, 49]
 +
*Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
 +
*Erdsiek: Freiheitsentziehung und richterliche Kontrolle, NJW 1960, 1385
 
*Feuerland: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
 
*Feuerland: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
 +
* Gietl: Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen-, Fremd- und Infektionsgefahren; NZFam 2020, 959
 
*Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
 
*Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
 
*Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180
 
*Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180
 +
*Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen auf Grundlage einer einstweiligen Maßregel des Betreuungsrechtes; R&P 2010, 24
 +
*Hoffmann/Trenczek: Freiheitsentziehende Unterbringung „minderjähriger“ Menschen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; JAmt 2011, 177
 
*Holzhauer, Heinz: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 1992, 54
 
*Holzhauer, Heinz: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 1992, 54
 
*ders.: Der Umfang gerichtlicher Kontrolle privatrechtlicher Unterbringungen, FuR 1992, 249
 
*ders.: Der Umfang gerichtlicher Kontrolle privatrechtlicher Unterbringungen, FuR 1992, 249
*Kirchhof, Ralf-Rüdiger: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
+
*Hubert: Freiheitsentziehende Maßnahmen - Beratung für rechtl. Vertreter/innen; BtPrax 2013, 139
 +
*Kieß_: Die neue Rechtsprechung des BGH zu Verfahrensfragen in Unterbringungssachen; btr aktuell 2023, 7
 +
*Kirchhof: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
 +
*Kitanoff: Fristberechnung und Fristablauf bei Unterbringungen; BtPrax 2020, 175
 +
*Klie: Eingesperrt in der eigenen Wohnung. Freiheizsentziehende Maßnahmen in der eigenen Häuslichkeit; BtMan 2009, 200
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
 +
*Kostorz: Schutz dementer Personen im bürgerlichen Recht - Geschäfts(un)fähigkeit, Betreuung, Einwilligungsvorbehalt und Unterbringung nach dem BGB; PflegeR 2011, 447
 
*Krüger: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
 
*Krüger: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
 +
* Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
*Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
+
*Lesting: Vollzug ohne Vollzugsrecht – Zur fehlenden gesetzlichen Grundlage des Vollzugs der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 2010, 137
 +
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/b61e07ee8142cafb11af024309e6d25c.pdf/20081103153713795.pdf Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51]
 
*Ludyga: Rechtmäßigkeit von med. Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung nach § 1906 BGB; FPR 2007, 104
 
*Ludyga: Rechtmäßigkeit von med. Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung nach § 1906 BGB; FPR 2007, 104
*Marschner: Plädoyer für die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterbringung; RuP 1/85, 3
+
*Marschner: Plädoyer für die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 1985, 3
*Marschner: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; [[BtPrax]] 2006, 125
+
*ders: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; [[BtPrax]] 2006, 125
 +
*ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172
 +
*Maurer: Das privatrechtliche Unterbringungsrecht und Art. 104 GG; FamRZ 1960, 468
 +
*Melchinger: Zivilrechtliche Unterbringungen. Wird die Praxis Qualitätsansprüchen gerecht? BtPrax 2009, 59
 +
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 BGB, BtPrax 2002, 252
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
 
*Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
*Müller: Zum Recht und zur Praxis der betreuungsrechtlichen Unterbringung; BtPrax 2006, 123
+
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
*Narr/Saschenbrecker: Unterbringung und Zwangsbehandlung; FamRZ 2006, 1079
+
*Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
*Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? Pflegerecht 2000, 286
 
 
*Pardey, Karl-Dieter: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu §§ 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey, Karl-Dieter: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu §§ 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713
 
*Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713
 +
*Paul: Verdacht der Betreuungsbedürftigkeit als Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung; FGPrax 2004, 251
 
*Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1318
 
*Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1318
*Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
+
*Riedel: Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen nicht betreute Personen wegen Selbstgefährdung; BtPrax 2010, 99
 +
*Rink: Die Unterbringung Erwachsener durch Maßregel nach § 1846 BGB, FamZ 1993 512
 +
*Rodenbusch: Freiheitsentziehende Maßnahmen während der Unterbringung, NJW 2020, 2509
 +
*Rohmann: Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach neuem Recht; FPR 2009, 351
 +
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
 
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
*Schumacher, Ulrich: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
+
*Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
*Stolz, Konrad; BtG: Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
+
*Stalinski: Verlegung von geschlossener auf eine offene Station; BtPrax 2000, 106
 +
*Stolz; BtG: Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
 
*Stolz/Jacobi: Der Betreuer hat den schwarzen Peter; BtPrax 1996, 59
 
*Stolz/Jacobi: Der Betreuer hat den schwarzen Peter; BtPrax 1996, 59
 
*Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
 
*Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
 
*Wagner, Bernd: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/93, 2
 
*Wagner, Bernd: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/93, 2
 +
*Wiegand: § 1846 BGB als allgemeine Ermächtigungsgrundlage des Vormundschaftsrichters für eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung hilfloser Erwachsener? NJW 1991, 1022
 
*Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291
 
*Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291
*Wojnar, Jan: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz, BtPrax 1995, 12
+
*Wille: § 1631b BGB in der amtsgerichtlichen Praxis; ZfJ 2002, 85
*Zimmermann, Walter: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen, FamRZ 1990, 1308
+
*Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz; BtPrax 1995, 12
 +
*Zimmermann: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen; FamRZ 1990, 1308
 +
*Zimmermann: Das Unterbringungsverfahren im FamFG; BtMan 2009, 67
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
===Rechtsprechung===
+
*[https://www.ueag-nrw.org/media/filer_public/87/3b/873b843c-d86d-434f-835e-f3cccfd00b3a/leitfaden_unterbringung.pdf Leitfaden Unterbringung in der Praxis (PDF)]
*[http://expired.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html BVerfGE 10, 302 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 1960 zur vormg. Genehmigungspflicht bei Unterbringungen durch Vormund]
 
* [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)]
 
* [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23. 3. 1998 (BVerfG - 2 BvR 2270/ 96)]
 
*[http://lexetius.com/2006,324 BGH-Beschluss vom 1. Februar 2006 zur stat. Zwangsbehandlung]
 
*[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11. Oktober 2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]
 
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig, Beschl. v. 3.11.1999 - 2 W 173/99; Unterbringung zur Heilbehandlung]
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/olg/olg_hamm.pdf OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Oktober 2002, Az: 15 W 189/02 (Zwangseinweisung des Betroffenen in ein Altenheim)]
 
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996 - 4 T 88/96: Keine Verbringung in Altenheim]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx041-06.pdf OLG München vom 13. 4.2006 - 33 Wx 41/06 - Verlängerung geschl. Unterbringung]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/9w627-05.pdf OLG Jena vom 30.11.2005 zur Zwangsmedikation]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx115-05.pdf OLG München vom 29. 7.2005 - 33 WX 115/05 - Verhältnismäßigkeit freiheitsentz. Maßnahmen]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx86-05.pdf OLG München vom 1. 8.2005 - 33 Wx 86/05 - Maßnahmen zur Verhinderung des Weglaufens eines dementen Heimbewohners]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx38-05.pdf OLG München vom 30. 3.2005 - 33 Wx 38/05 - Genehmigungsbedürftigkeit einer kurzzeitigen Fixierung]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/fam14_849.htm BayObLG vom 3. 3. 2004, 3 Z BR 52/04 - Unterbringung trotz fehlender Therapiemöglichkeit]
 
*[http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=eb49ca4d49a578e973c1743d6755b10c&nr=8560&pos=0&anz=1 Bundessozialgericht, Urteil vom 13.5.2004, B 3 KR 18/03 R, zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei Unterbringungen]
 
*[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004 - 8 W 239/04: Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.]
 
*[http://verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp_rechtsprechung/ Weitere Rechtsprechungsübersicht zu Unterbringung und Zwangsbehandlung (Schwerpunkt Maßregelvollzug)]
 
 
 
===Wissenschaftliche Untersuchungen===
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Crefeld_Unterbringungsrecht.pdf Crefeld: Kommunale Gesundheitsberichterstattung über psychiatrische Unterbringungen (PDF)]
 
*[http://www2.uni-siegen.de/~zpe/aktuelleprojekte/kbpsych/psychiatrische-unterbringungen.pdf  Studie der Uni Siegen zur Unterbringung (PDF)]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/53363.html Suchan: Freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen]
 
 
 
===Sonstige===
 
*[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/unterbringung.pdf Merkblatt der Ärztekammer Baden-Württemberg zur Unterbringung (PDF)]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreiheitsentziehendeMassnahmen.pdf Empfehlungen des Sozialsenats Bremen zur Freiheitsentziehung]
 
*[http://vermeersch.de/b-freiheit.html Weitere Infos zu Freiheitsentziehungen (Betreuerbüro Vermeersch)]
 
*[http://www.zenit-verlag.de/downloads/zwangtab.pdf Übersicht zur Unterbringung und zu Rechtsmitteln (R. Winzen; PDF-Datei)]
 
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/saschi.htm RA Saschenbrecker Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Entwurfs der Neufassung des § 1906a BGB]
 
 
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/faq-zwangsbehandlung.htm Psychiatriekritsiche FAQs zum Thema Zwangsbehandlung]
 
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/faq-zwangsbehandlung.htm Psychiatriekritsiche FAQs zum Thema Zwangsbehandlung]
 
* [http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm Ausführliche psychiatriekritische Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung]  
 
* [http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm Ausführliche psychiatriekritische Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung]  
Zeile 346: Zeile 293:
  
 
==Formulare==
 
==Formulare==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringung.pdf Antrag Unterbringungsgenehmigung (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsantrag.doc Weiterer Antrag Unterbringungsgenehmigung (Word)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.pdf Antrag unterbringungsähnliche Maßnahmen (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/AntragFreiheitsentziehung.doc Weiterer Antrag unterbringungsähnliche Maßnahme (Word)]
 
*[http://members.surfeu.de/georg.dodegge/Annette/Formulare__Antrage_zu_Ihrer_pe/Muster_Antraege_Formulare/_Z-U.rtf Vordruck ärztliches Zeugnis für sofortige Unterbringung (RTF)]
 
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formulare/zwischentext_formulare_betreuung/aerztliches_Zeugnis_zur_Fixierung.pdf Ärztliches Zeugnis bei Fixierungen (PDF)]
 
 
  
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
+
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/geschlosseneUnterbringung.pdf Antrag Unterbringungsgenehnmigung (PDF)]
 +
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/unterbringungsaehnlicheMassnahmen.pdf Antrag unterbr.ähnl. Maßnahme (PDF)]
  
  

Aktuelle Version vom 31. März 2025, 15:38 Uhr

Seite in Bearbeitung

Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB)


Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB
Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich
Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich


Definition

Unterbringung.jpg


Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute:

  • auf einem beschränkten Raum festgehalten,
  • sein Aufenthalt ständig überwacht
  • und Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.

Ort der Freiheitsentziehung

Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.

Verhältnismäßigkeit

Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die Landesgesetze für psychisch Kranke und die Strafgesetze maßgebend.

Voraussetzungen

Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,

  • dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann,
  • oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.

Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie) mit dem damit verbundenden Persönlichkeitsabbau, oder wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z.B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.

Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychisch Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).

Meist wird diese Maßnahme bei schizophrenen Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei Manisch-Depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten.

Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.

Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten.

Rechtsprechung

OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04:

Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.

OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06, FamRZ 2006, 1228 (Ls.):

Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, daß die Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde.

BGH, Beschluss vom 23.01.2008, XII ZB 185/07; BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866:

"Das Gericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen."

Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.

Das OLG Hamm stellte anläßlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitssorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (Urteil vom 09.01.2001, 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206 m. Anm. Beck in BtPrax 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden (Beschluss BVerfG 2 BvR 2270/96; NJW 1998, 1774 = FamRZ 1998, 895).

BGH, Beschluss vom 28.12.2009, XII ZB 225/09, FamRZ 2010, 202 = MDR 2010, 388 = RdLH 2010, 31 (Kurzwiedergabe) = RuP 2010, 34 = FGPrax 2010, 94 = NJW-RR 2010, 289:

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09, BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291:

Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 78/10:

§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.

BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11:

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "Aufenthaltsbestimmungsrecht" einerseits und "Gesundheitsfürsorge" andererseits zugewiesen sein.

BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15:

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.

BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15:

  1. Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 juris).
  2. Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.

BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23

Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus.


AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 15.08.2024, 4 XVII 189/13 M

  1. Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.
  2. Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.
  3. Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.
  4. Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.

Siehe für weitere Rechtsprechung unter: Rechtsprechung zur Unterbringung.

Zwangsbehandlung

Der Bundesgerichtshof hatte ambulante Zwangsmaßnahmen zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt ((BGH Beschluss, XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FamRZ 2001, 149 = FGPrax 2001, 40))

Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.

Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Diese Auffassung ist in letzter Zeit strittig geworden. Der BGH lässt jedoch die stationäre Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (die also den Unterbringungsgrund darstellt) unter engen Voraussetzungen zu: BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung BGH, Beschluss vom 01.02.2006 (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = BtPrax 2006, 145 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626). Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann gestattet ist, wenn der Betreute im Nachhinein, wenn er wieder einwillungsfähig ist, der Behandlung zustimmen würde.

Ausführlich ist das Thema unter dem Stichwort "Zwangsbehandlung" nachzulesen.

Folgende Maßnahmen sind als Freiheitsentziehung zu werten


Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB
Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB


Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen an Stuhl oder Bett durch

  • Bettgitter
  • Leibgurte
  • Schutzdecken oder Betttücher
  • Therapietische am ( Roll-) Stuhl
  • Gurte am ( Roll-) Stuhl
  • Hand-, Fuß- oder Bauchfesseln

Einsperren des Betroffenen durch

  • Absperren der Station oder des Zimmers
  • komplizierte Schließmechanismen an der Tür

Sedierende Medikamente wie

  • Schlafmittel, Psychopharmaka, wenn sie gegeben werden,
  • um den Betreuten an der Fortbewegung in der Einrichtung oder am Verlassen der Einrichtung zu hindern,
  • um die Pflege zu erleichtern,
  • um Ruhe auf der Station oder in der Einrichtung herzustellen.

Sonstige Vorkehrungen wie

  • Zurückhalten am Hauseingang durch Personal
  • Wegnahme von Bekleidung (wie z.B. Schuhe)
  • Wegnahme von Fortbewegungsmitteln wie z.B. Rollstuhl, Gehwagen

(Die Aufstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.) Siehe auch unter Unterbringungsähnliche Maßnahme.

Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.

In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).

Weitere Rechtsprechung:

LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, 13 T 4301/99, FamRZ 2000, 1123 = NJW 1999, 3642:

Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Vorgehensweise

Unterbringung2.jpg

Die Unterbringungsgenehmigung (§ 1831 Abs. 2 BGB) des Betreuungsgerichtes erfolgt auf Antrag des Betreuers oder Bevollmächtigten und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom Betreuungsgericht selbst angeordnet werden. In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.

AG Fulda, Beschluss vom 23.04.2019, 85 XVII 247/16

Allein der Betreuer entscheidet, welche Freiheitsbeschränkungen nach § 1906 BGB er veranlassen will und welche Tatsachen er zum Anlass für solche Maßnahmen nimmt. Durch diese Entscheidung legt der Betreuer den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 1906 Abs. 2 BGB fest. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer dem Gericht nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Nur innerhalb des so festgelegten Verfahrensgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung aufgrund anderer Umstände zu erteilen als derjenigen, auf die er seine Maßnahme stützt. Das Gericht hat nicht nach solchen anderen Unterbringungsgründen zu forschen.

Gerichtliches Verfahren

Für Unterbringungen nach dem BGB und den Landesgesetzen für psychisch Kranke ist seit dem 01.01.1992 ein gemeinsames Unterbringungsverfahren beim Betreuungsgericht geregelt worden. Eine richterliche Genehmigung ist zwingend erforderlich (Art. 104 GG).

Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden 2008 52.811 mal (2007 48.909) genehmigt. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 1,08 %. 2007 ging die Unterbringung in 6.151 Fällen (=11,28 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 5.096 = 10,42 %). Die Unterbringungsquote je 10.000 Einwohner lag 2008 zwischen 1,37 (2007: 1,43, Thüringen) und 13,12 (2007: 12,14, Bayern), Mittelwert war 2008 6,44 (2007: 6,08)

Beendigung der Unterbringung

Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das Gericht davon unterrichten (§ 1831 Abs. 3 BGB).

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, 33 Wx 78/05, FamRZ 2005, 1590 (Ls.)

Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03; 1 W 182/03, FamRZ 2006, 1481 (Ls.): Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung

Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.

LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15:

Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.

Siehe auch

Aufenthaltsbestimmung, Unterbringungsähnliche Maßnahme, Unterbringungsverfahren, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Zwangsbehandlung, Einstweilige Anordnung, Gewaltschutzanordnung, Zuführung zur Unterbringung, Psychisch-Kranken-Gesetz, Rechtsmittel, Strafprozess, Rechtsprechung zur Unterbringung, Grundrechte, Zugangsrecht, Personalausweis, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Videos und Podcasts

Literatur

Bücher im Reguvis-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Alperstedt: Die Unterbringungsvoraussetzungen und ihre Anwendung in der Praxis; BtPrax 2000, 95 und 149
  • Bauer: Freiheitsentziehende Maßnahmen – rechtliche Grundlagen, gerichtliches Genehmigungsverfahren, Alternativen und Haftung; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 126 (PDF)
  • Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
  • Bergmann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, NJ 1991, 211
  • Bienwald: Die Fehlplazierung der Bevollmächtigtenkontrolle gem. §§ 1904 II, 1906 V BGB; FamRZ 2003, 425
  • ders.: Die Zwangsbehandlung und Unterbringung geistig verwirrter Menschen aus betreuungsrechtlicher Sicht; FPR 1/2012
  • ders: Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht; Rpfl-Stud 2016, 78
  • Bischof/Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 1993, 192
  • Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012
  • Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/94, 29
  • Coeppicus: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 94, 126
  • Dahle: Zivilrechtliche Unterbringung in der Forensik?, BtPrax 1994, 199
  • Damrau/Zimmermann: Das neue Betreuungs- und Unterbringungsrecht, NJW 1991, 538
  • Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25
  • Dieckmann: Die Untrbringung. Wer sind die Akteure und welches sind ihre Anliegen ? BtPrax 2009, 49
  • Diekmann: Unterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung - Entwicklung in der Rechtsprechung; BtPrax 2019, 99
  • Erdsiek: Freiheitsentziehung und richterliche Kontrolle, NJW 1960, 1385
  • Feuerland: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
  • Gietl: Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen-, Fremd- und Infektionsgefahren; NZFam 2020, 959
  • Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
  • Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180
  • Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen auf Grundlage einer einstweiligen Maßregel des Betreuungsrechtes; R&P 2010, 24
  • Hoffmann/Trenczek: Freiheitsentziehende Unterbringung „minderjähriger“ Menschen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; JAmt 2011, 177
  • Holzhauer, Heinz: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 1992, 54
  • ders.: Der Umfang gerichtlicher Kontrolle privatrechtlicher Unterbringungen, FuR 1992, 249
  • Hubert: Freiheitsentziehende Maßnahmen - Beratung für rechtl. Vertreter/innen; BtPrax 2013, 139
  • Kieß_: Die neue Rechtsprechung des BGH zu Verfahrensfragen in Unterbringungssachen; btr aktuell 2023, 7
  • Kirchhof: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
  • Kitanoff: Fristberechnung und Fristablauf bei Unterbringungen; BtPrax 2020, 175
  • Klie: Eingesperrt in der eigenen Wohnung. Freiheizsentziehende Maßnahmen in der eigenen Häuslichkeit; BtMan 2009, 200
  • Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
  • Kostorz: Schutz dementer Personen im bürgerlichen Recht - Geschäfts(un)fähigkeit, Betreuung, Einwilligungsvorbehalt und Unterbringung nach dem BGB; PflegeR 2011, 447
  • Krüger: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
  • Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741
  • Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
  • Lesting: Vollzug ohne Vollzugsrecht – Zur fehlenden gesetzlichen Grundlage des Vollzugs der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 2010, 137
  • Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
  • Ludyga: Rechtmäßigkeit von med. Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung nach § 1906 BGB; FPR 2007, 104
  • Marschner: Plädoyer für die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 1985, 3
  • ders: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; BtPrax 2006, 125
  • ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172
  • Maurer: Das privatrechtliche Unterbringungsrecht und Art. 104 GG; FamRZ 1960, 468
  • Melchinger: Zivilrechtliche Unterbringungen. Wird die Praxis Qualitätsansprüchen gerecht? BtPrax 2009, 59
  • Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 BGB, BtPrax 2002, 252
  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
  • Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
  • Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
  • Pardey, Karl-Dieter: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu §§ 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
  • Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713
  • Paul: Verdacht der Betreuungsbedürftigkeit als Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung; FGPrax 2004, 251
  • Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1318
  • Riedel: Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen nicht betreute Personen wegen Selbstgefährdung; BtPrax 2010, 99
  • Rink: Die Unterbringung Erwachsener durch Maßregel nach § 1846 BGB, FamZ 1993 512
  • Rodenbusch: Freiheitsentziehende Maßnahmen während der Unterbringung, NJW 2020, 2509
  • Rohmann: Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach neuem Recht; FPR 2009, 351
  • Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
  • Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
  • Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
  • Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
  • Stalinski: Verlegung von geschlossener auf eine offene Station; BtPrax 2000, 106
  • Stolz; BtG: Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
  • Stolz/Jacobi: Der Betreuer hat den schwarzen Peter; BtPrax 1996, 59
  • Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
  • Wagner, Bernd: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/93, 2
  • Wiegand: § 1846 BGB als allgemeine Ermächtigungsgrundlage des Vormundschaftsrichters für eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung hilfloser Erwachsener? NJW 1991, 1022
  • Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291
  • Wille: § 1631b BGB in der amtsgerichtlichen Praxis; ZfJ 2002, 85
  • Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz; BtPrax 1995, 12
  • Zimmermann: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen; FamRZ 1990, 1308
  • Zimmermann: Das Unterbringungsverfahren im FamFG; BtMan 2009, 67

Weblinks

Formulare

Vorlage:Quelle WikipediaDer Wikipedia-Artikel befasst sich zudem mit weiteren Unterbringungsarten.