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==Anzeigepflicht des Finders und der Finderin==
 
==Anzeigepflicht des Finders und der Finderin==
 
Wer in Deutschland eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der (ehrliche) Finder oder die Finderin die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so müssen der Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde (= Fundamt) angezeigt werden (Ausnahme: der Wert des Fundes liegt unter 10 Euro). Diese Anzeigepflicht für alle Menschen ist in § 965 BGB gesetzlich normiert.
 
Wer in Deutschland eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der (ehrliche) Finder oder die Finderin die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so müssen der Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde (= Fundamt) angezeigt werden (Ausnahme: der Wert des Fundes liegt unter 10 Euro). Diese Anzeigepflicht für alle Menschen ist in § 965 BGB gesetzlich normiert.
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==Anzeigepflicht des Mieters und der Mieterin==
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Der Mieter und die Mieterin einer Mietsache in Deutschland haben dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird oder wenn ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache anmaßt.
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Unterlässt der Mieter oder sein Betreuer diese Anzeige, dann ist er dem Vermieter zum Schadensersatz gemäß § 536c Abs. 2 BGB verpflichtet.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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