Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist in Deutschland gemäß § 138 StGB eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung. Straflos bleiben in der Regel gemäß § 139 Abs. 2 StGB nur Geistliche in ihrer Funktion als Seelsorger. | Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist in Deutschland gemäß § 138 StGB eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung. Straflos bleiben in der Regel gemäß § 139 Abs. 2 StGB nur Geistliche in ihrer Funktion als Seelsorger. |