Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:
 
* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Amtsermittlungspflicht]]
 
* [[Amtsermittlungspflicht]]
−
* [[Beamter als Betreuer]]
+
* [[Beamte als Betreuer]]

Version vom 13. März 2025, 12:24 Uhr

Allgemeines

Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht.

Anzeigepflichten des Betreuers

  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  • Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.

Siehe auch