Elektronischer Identitätsnachweis: Unterschied zwischen den Versionen
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* Urkundenfälschung § 267 StGB | * Urkundenfälschung § 267 StGB | ||
* Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB | * Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB | ||
| − | * | + | * Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung § 270 StGB |
| + | * Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
Version vom 6. März 2025, 13:22 Uhr
Was der Personalausweis oder der Reisepass rechtlich im realen Leben leistet, leistet der elektronische Identitätsnachweis (eID) im Internet.
Beide Aus- bzw. Nachweise können gefälscht werden. Dagegen gibt es im deutschen Strafgesetzbuch zahlreiche Strafvorschriften:
- Urkundenfälschung § 267 StGB
- Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
- Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung § 270 StGB
- Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB
Siehe auch
- Personalausweis
- digitale Barrierefreiheit
- Datenschutz
- Rechtsverkehr in Deutschland
- Zugriffsrecht
- Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach