Elektronischer Identitätsnachweis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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* Urkundenfälschung § 267 StGB
 
* Urkundenfälschung § 267 StGB
 
* Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
 
* Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
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* Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung § 270 StGB
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* Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 6. März 2025, 13:22 Uhr

Was der Personalausweis oder der Reisepass rechtlich im realen Leben leistet, leistet der elektronische Identitätsnachweis (eID) im Internet.

Beide Aus- bzw. Nachweise können gefälscht werden. Dagegen gibt es im deutschen Strafgesetzbuch zahlreiche Strafvorschriften:

  • Urkundenfälschung § 267 StGB
  • Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
  • Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung § 270 StGB
  • Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB

Siehe auch

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