Medikationsplan: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die gesetzliche Regelung findet sich in § 31a SGB V.
 
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==elektronischer Medikationsplan==
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Ab der Zurverfügungstellung der [[elektronische Patientenakte|elektronischen Patientenakte]] gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V wird der elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a SGB V in semantisch und syntaktisch [[Interoperabilität|interoperabler]] Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SGB V gespeichert und laufend aktualisiert. Dies ist in § 358 SGB V so geregelt.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 4. Januar 2025, 12:22 Uhr

Allgemeines

Krankenversicherte in Deutschland, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 31a SGB V.

elektronischer Medikationsplan

Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V wird der elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a SGB V in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SGB V gespeichert und laufend aktualisiert. Dies ist in § 358 SGB V so geregelt.

Siehe auch