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Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags muss das [[Altenheim|Heim]] den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]).  
 
Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags muss das [[Altenheim|Heim]] den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]).  
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==Informationspflichten der "gematik"==
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Die deutsche Gesellschaft für Telematik (gematik) ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogen Formaten Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen. Dies ist in § 314 SGB V gesetzlich geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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