Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags muss das [[Altenheim|Heim]] den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). | Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags muss das [[Altenheim|Heim]] den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). |